Landgräflich-hessische Verordnung über eine Schlacht- und Verkaufserlaubnis für Juden an Orten, an denen es keine Metzger gibt
Stückangaben
Regest
Erlass einer Verordnung durch das landgräflich-hessische Oberamt zu Gießen des Inhalts in Ausführung der Verordnung vo n 1762, wonach es den Juden erlaubt sein soll, in Orten, in denen es keinen Metzger gibt, Vieh zu schlachten und zu verkaufen.
Enthält
- Abschriften der Verordnung von 1788 Februar 23, mit Vermerk von Februar 26, wonach Kopien der Verordnung den Schultheißen des Oberamts sowie der Judenschaft auf dem Land, der Judenschaft der Stadt Gießen und der dortigen Metzgerzunft zugesandt worden seien.
Archivangaben
Digitalisat vorhanden
✓
Arcinsys-ID
Archivkontext
- ∟ L Juden
Arcinsys-ID (R 21 J)
Archivkontext (R 21 J)
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Quellen und Materialien
Nachnutzung
Rechtehinweise
Kommission für die Geschichte der Juden in Hessen, CC BY-SA 4.0
Zitierweise
Empfohlene Zitierweise
„Landgräflich-hessische Verordnung über eine Schlacht- und Verkaufserlaubnis für Juden an Orten, an denen es keine Metzger gibt“, in: Quellen zur jüdischen Geschichte <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/quellen-zur-juedischen-geschichte/alle-eintraege/8303_landgraeflich-hessische-verordnung-ueber-eine-schlacht-und-verkaufserlaubnis-fuer-juden-an-orten-an-denen-es-keine-metzger-gibt> (aufgerufen am 27.11.2025)
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