Landgräflich-hessische Verordnung über eine Schlacht- und Verkaufserlaubnis für Juden an Orten, an denen es keine Metzger gibt

HStAD E 3 A Nr. 45/13 Bl. 42-42v; E 3 A Nr. 88/9  
Laufzeit / Datum
1788
Bearbeitung
Friedrich Battenberg

Stückangaben

Regest

Erlass einer Verordnung durch das landgräflich-hessische Oberamt zu Gießen des Inhalts in Ausführung der Verordnung vo n 1762, wonach es den Juden erlaubt sein soll, in Orten, in denen es keinen Metzger gibt, Vieh zu schlachten und zu verkaufen.

Enthält

  • Abschriften der Verordnung von 1788 Februar 23, mit Vermerk von Februar 26, wonach Kopien der Verordnung den Schultheißen des Oberamts sowie der Judenschaft auf dem Land, der Judenschaft der Stadt Gießen und der dortigen Metzgerzunft zugesandt worden seien.

Nachnutzung

Rechtehinweise

Kommission für die Geschichte der Juden in Hessen, CC BY-SA 4.0

Zitierweise

Empfohlene Zitierweise

„Landgräflich-hessische Verordnung über eine Schlacht- und Verkaufserlaubnis für Juden an Orten, an denen es keine Metzger gibt“, in: Quellen zur jüdischen Geschichte <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/quellen-zur-juedischen-geschichte/alle-eintraege/8303_landgraeflich-hessische-verordnung-ueber-eine-schlacht-und-verkaufserlaubnis-fuer-juden-an-orten-an-denen-es-keine-metzger-gibt> (aufgerufen am 27.11.2025)

Kurzform der URL für Druckwerke

https://lagis.hessen.de/resolve/de/qjg/8303