Landgräflich-hessische Verordnung des Inhalts, dass die Juden nur zu ihrem eigenen Bedarf schlachten dürfen
HStAD R 1 A Nr. 41/135; C 4 Nr. 281/1 Bl. 370v.
Laufzeit / Datum
1718 Bearbeitung
Friedrich BattenbergStückangaben
Regest
Landgräflich-hessische Verordnung des Inhalts, dass die Juden nur zu ihrem eigenen Bedarf schlachten dürfen. Das von ihnen nicht verwertete Fleisch sollen sie viertel-, aber nicht pfundweise weggeben.
Enthält
- Abschrift der Verordnung von 1718 April 30
- Bucheintrag, um 1722
Archivangaben
Digitalisat vorhanden
✓
Arcinsys-ID
Archivkontext
Arcinsys-ID (R 21 J)
Archivkontext (R 21 J)
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Nachnutzung
Rechtehinweise
Kommission für die Geschichte der Juden in Hessen, CC BY-SA 4.0
Zitierweise
Empfohlene Zitierweise
„Landgräflich-hessische Verordnung des Inhalts, dass die Juden nur zu ihrem eigenen Bedarf schlachten dürfen“, in: Quellen zur jüdischen Geschichte <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/quellen-zur-juedischen-geschichte/alle-eintraege/8244_landgraeflich-hessische-verordnung-des-inhalts-dass-die-juden-nur-zu-ihrem-eigenen-bedarf-schlachten-duerfen> (aufgerufen am 27.11.2025)
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