Forderungen des Frankfurter Juden Schlama zum Horn an hanauische Untertanen
Stückangaben
Regest
Am 20. Juli 1540 klagt der Frankfurter Jude Schlama zum Horn vor Räten und Befehlhabern zu Hanau, daß seine Schuldner nicht zahlen wollen. Neben Einwohnern von Bockenheim, die zum Teil zwar schon Wein geliefert haben, aber nicht zu einer abschließenden Abrechnung zu bringen sind, nennt Schlama den Schultheißen zu Wachenbuchen, Peter Stol (Steul), den Hanauer Priester Bernhard Vogt (Fack) und Hans Gnyst zu Dorfelden. Auf dieses "mutwillig ansuchen" antworten die Räte, daß Bockenheim derzeit "mit der pflage der pestilentz umbgeben" ist und der Schultheiß dort zwar angewiesen ist, Schlama zu helfen, man jedoch erwartet, daß er seine Schuldner nicht über Gebühr bedrängt. Vogt soll zur Zahlung ermahnt werden. Gegen Gnyst kann dagegen vorerst nichts geschehen, da Schlame nicht angegeben hat, in welchem Dorfelden er lebt. Am gleichen Tage wird dem Schultheißen zu Wachenbuchen befohlen, Schlama zu bezahlen und dafür zu sorgen, daß auch die anderen Schuldner ihn zufriedenstellen.
Am 23. Juli teilt Schlama den Räten mit, daß er nicht mutwillig, sondern "uß notturft" sein Geld fordert, bis jetzt aber noch keinen Pfennig erhalten hat. Der Schultheiß hat die Annahme des ihm von Schlamas Boten überbrachten Zahlungsbefehls der Kanzlei verweigert, so daß Schlama, dernicht nur seine Schreiben und Boten, sondern auch die in seiner Angelegenheit ergangenen Schreiben der Räte bezahlen muß, nur Kosten gehabt hat. Zudem sind einige seiner Schuldner zu Wachenbuchen gestorben. Was Hans Gnyst (Gneyst) angeht, so lebt er zu Großdorfelden.
Am 30. Juli tadeln die Räte Schlama, weil er ihnen zwar seine Schuldner, nicht aber die Schuldsummen genannt hat. Trotzdem soll der Schultheiß zu Wachenbuchen angewiesen werden, die Schuldner zu einem Vergleich mit Schlama nach Frankfurt zu schicken, weil wegen des Sterbens kein gräflicher Beamter nach Wachenbuchen kommen und dort eine Pfändung vornehmen kann. Der Priester Vogt soll Schlama binnen vierzehn Tagen bezahlen. Geschieht das nicht, soll Schlama anzeigen, wieviel er zu fordern hat, damit ihm geholfen werden kann. Desgleichen soll er mitteilen, wieviel Gnyst ihm schuldig ist.
Am 4. August beschwert sich Schlama, daß ihm Vogt, statt zu zahlen, einen Rock zurückgeschickt hat, den er vor zweieinhalb Jahren bei Schlama gekauft und dann mehrfach bei Juden zu Hanau und Mainz versetzt hat. Schlama will den pelzgefütterten Rock weder zurücknehmen, da "die motten in zustochen haben, daß man finger dardurch stost", noch die von Vogt angebotene Bezahlung zu Michaelis akzeptieren. Er verlangt aufgrund eines vor der Hanauer Kanzlei geschlossenen Vertrages 15 fl. Bei der Kanzlei liegt auch Gnysts Schuldverschreibung, wonach Schlama 8 fl. zu fordern hat sowie 2 fl. "kosten uff die veydemenner". Schlama droht, sich an das Frankfurter Stadtgericht zu wenden, wenn er nicht bezahlt wird.
Am folgenden Tage antworten die Räte, daß der zur Zeit abwesende Vogt nach seiner Rückkehr zur Zahlung angehalten werden soll und daß der Schultheiß zu Großdorfelden angewiesen ist, dafür zu sorgen, daß Gnyst ebenfalls zahlt.
Am 20. August klagt Schlama erneut, daß keiner der Schuldner gezahlt hat. Das Botengehen kostet ihn inzwischen fast mehr, als er zu fordern hat. Er bittet, die Güter der verstorbenen Schuldner verkaufen und sich daraus bezahlt machen zu dürfen.
Am 2. November 1545 bittet Schlama in Hanau um Geleit. Er will seine hanauischen Schuldner, denen er Geld geliehen hat, damit sie bei den teuren Zeiten Zins, Bede, Schatzung und ihren sonstigen Bedarf bezahlen konnten, aufsuchen und seine Außenstände anmahnen, da sie die Zahlungsfristen nicht einhalten und er sein Geld derzeit selbst braucht. Er beruft sich dabei auf einen zwischen den hanauischen Untertanen und den Juden zu Frankfurt geschlossenen Vertrag und die darin vereinbarten Zahlungsfristen für den Schuldenabtrag.
Am 29. April 1546 wiederholt Schlama sein Geleitsgesuch.
Am 30. November protestieren die hanauischen Räte unter Berufung auf den Vertrag von 1539 bei der Stadt Frankfurt dagegen, daß Schlama am vergangenen Donnerstag [November 25] Pauls Geyß aus Seckbach als Vormund von Platz Henges nachgelassenen Kindern hat pfänden und zu einer Zahlungszusage zwingen lassen. Die Räte verlangen die Aufhebung der Pfändung. Seine Schuldforderung von 7 fl. soll Schlama in Hanau einklagen.
Am 4. Juni 1547 unterrichtet das Frankfurter Stadtgericht den Oberamtmann zu Hanau davon, daß Schlamas Frau Michle Klage gegen Keser Bechtold zu Wachenbuchen erhoben hat, der ihr 27 fl. schuldig ist. Da Keser behauptet, die Schuld belaufe sich nur auf 20 fl., bittet das Stadtgericht, Schewern Peter aus Wachenbuchen als Zeugen zu vernehmen.
Weitere Angaben
vgl. auch StAMarburg, 86 Hanauer Nachträge Nr. 26318, StAMarburg, 86 Hanauer Nachträge Nr. 28498 und Regesten Nr. 1284, 1298, 1325, 1398
Archivangaben
Altsignatur
81 Regierung Hanau D 1 Nr. 23 1/2 Bd. 1 Nr. 35
Siehe auch
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Quellen und Materialien
Nachnutzung
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Zitierweise
Empfohlene Zitierweise
„Forderungen des Frankfurter Juden Schlama zum Horn an hanauische Untertanen“, in: Quellen zur jüdischen Geschichte <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/quellen-zur-juedischen-geschichte/alle-eintraege/6366_forderungen-des-frankfurter-juden-schlama-zum-horn-an-hanauische-untertanen> (aufgerufen am 25.11.2025)
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