Irrungen zwischen Jacob Westerburg zu Wesel und Gumpels Witwe und Susman zu Bornich

HStAM Protokolle Nr. III Rheinfels Nr. 1115 Bd. 5  
Laufzeit / Datum
1598 Juli 17/27 - 1599 März 7/17
Bearbeitung
Uta Löwenstein

Stückangaben

Regest-Typ

Protokolleinträge

Regest

Am 17. Juli 1598 berichtet Jacob Westerburg aus Wesel dem Oberamtmann zu Rheinfels, daß er Gumpel 1#Im Protokoll steht Gumpels Witwe, vgl. jedoch Nr. 3381. [zu Bornich] am 24. Juni 1592 eine Verschreibung über 38 fl. 8 Albus für 10 Malter Korn ausgestellt und diese Schuld nach einer 1593 erfolgten Abrechnung am 28. Januar 1594 bis auf 6 fl. bezahlt hat. Gumpels Witwe sagt dazu, daß sich die Abrechnung und Zahlung auf die 10 Malter Korn bezogen hat, die Westerburg 1593 in zwei Lieferungen von Gumpel bekommen hat. Die Rechnung von 1592 ist dagegen, wie das von ihr vorgelegte Schuldbuch zeigt, noch offen. Westerburg bestreitet das, gibt aber zu, 1593 Korn erhalten zu haben. Die Witwe wird aufgefordert, ihre Ansprüche an Westerburg zu beweisen.
Beim gleichen Anhörungstermin legt Susman [aus Bornich] mehrere Schuldverschreibungen über zusammen 84 fl. 7 1/2 Albus vor. Der Zinssatz ist in einer Verschreibung über 6 fl. mit 1 Denar pro Woche angegeben. In den anderen Verschreibungen hat Westerburg Susman freigestellt, die Zinsen mit den Leuten auszuhandeln, die das Korn erhalten. Da Westerburg bereits eine Abschlagszahlung von 58 fl. 10 Albus geleistet hat, wird entschieden, daß er Susman zu Bornich 34 fl. anweisen und dieser damit zufrieden sein soll.
Am 18. Januar 1599 erklärt Westerburg, daß er Gumpels Witwe für eine Schuldverschreibung von 6 fl. 10 fl. gegeben hat, und verlangt 4 fl. zurück. Bei der Nachprüfung wird festgestellt, daß Westerburg die noch offene Kornrechnung von 1592 seinerzeit deshalb nicht sofort bezahlen mußte und die Summe auf Zinsen stehen lassen konnte, weil Gumpel das Korn mit eigenen Mitteln gekauft hatte. 1593, als er das Korn mit dem Geld anderer Juden erworben hat, mußte Westerburg seine Rechnung sofort bezahlen.
Darauf wird ein Vergleich geschlossen und Westerburg angewiesen, Gumpels Witwe statt der vollen Summe von 38 fl. 8 Albus nebst Zinsen 25 fl. zu geben.
Am 7. März klagt Gumpels Witwe, daß Westerburg sie mit 20 fl. an Hans Schmitt zu Bornich verwiesen hat, der jedoch statt zu zahlen "zue stechen und zue hawen" drohe. Da Schmitt nicht erschienen ist, wird er mit 1 fl. Buße belegt. Seine Frau verspricht, die Witwe innerhalb von vierzehn Tagen zu bezahlen.

Weitere Angaben

vgl. Nr. 3381 und 3435

Nachnutzung

Rechtehinweise

Kommission für die Geschichte der Juden in Hessen, CC BY-SA 4.0

Zitierweise

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„Irrungen zwischen Jacob Westerburg zu Wesel und Gumpels Witwe und Susman zu Bornich“, in: Quellen zur jüdischen Geschichte <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/quellen-zur-juedischen-geschichte/alle-eintraege/6113_irrungen-zwischen-jacob-westerburg-zu-wesel-und-gumpels-witwe-und-susman-zu-bornich> (aufgerufen am 27.11.2025)

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