Irrungen zwischen Jacob Westerburg zu Wesel und Gumpels Witwe und Susman zu Bornich
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Am 17. Juli 1598 berichtet Jacob Westerburg aus Wesel dem Oberamtmann zu Rheinfels, daß er Gumpel
Beim gleichen Anhörungstermin legt Susman [aus Bornich] mehrere Schuldverschreibungen über zusammen 84 fl. 7 1/2 Albus vor. Der Zinssatz ist in einer Verschreibung über 6 fl. mit 1 Denar pro Woche angegeben. In den anderen Verschreibungen hat Westerburg Susman freigestellt, die Zinsen mit den Leuten auszuhandeln, die das Korn erhalten. Da Westerburg bereits eine Abschlagszahlung von 58 fl. 10 Albus geleistet hat, wird entschieden, daß er Susman zu Bornich 34 fl. anweisen und dieser damit zufrieden sein soll.
Am 18. Januar 1599 erklärt Westerburg, daß er Gumpels Witwe für eine Schuldverschreibung von 6 fl. 10 fl. gegeben hat, und verlangt 4 fl. zurück. Bei der Nachprüfung wird festgestellt, daß Westerburg die noch offene Kornrechnung von 1592 seinerzeit deshalb nicht sofort bezahlen mußte und die Summe auf Zinsen stehen lassen konnte, weil Gumpel das Korn mit eigenen Mitteln gekauft hatte. 1593, als er das Korn mit dem Geld anderer Juden erworben hat, mußte Westerburg seine Rechnung sofort bezahlen.
Darauf wird ein Vergleich geschlossen und Westerburg angewiesen, Gumpels Witwe statt der vollen Summe von 38 fl. 8 Albus nebst Zinsen 25 fl. zu geben.
Am 7. März klagt Gumpels Witwe, daß Westerburg sie mit 20 fl. an Hans Schmitt zu Bornich verwiesen hat, der jedoch statt zu zahlen "zue stechen und zue hawen" drohe. Da Schmitt nicht erschienen ist, wird er mit 1 fl. Buße belegt. Seine Frau verspricht, die Witwe innerhalb von vierzehn Tagen zu bezahlen.
Weitere Angaben
vgl. Nr. 3381 und 3435
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„Irrungen zwischen Jacob Westerburg zu Wesel und Gumpels Witwe und Susman zu Bornich“, in: Quellen zur jüdischen Geschichte <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/quellen-zur-juedischen-geschichte/alle-eintraege/6113_irrungen-zwischen-jacob-westerburg-zu-wesel-und-gumpels-witwe-und-susman-zu-bornich> (aufgerufen am 27.11.2025)
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