Beteiligung der Juden Mosche aus Weilmünster und Beyfuß aus Langenschwalbach an der Hütte zu Geroldstein

HStAM Protokolle Nr. III Rheinfels Nr. 1115 Bd. 5  
Laufzeit / Datum
1598 März 21/31 - 1599 Juli 10/20
Bearbeitung
Uta Löwenstein

Stückangaben

Regest-Typ

Protokolleinträge

Regest

Am 21. März 1598 läßt der Oberamtmann zu Rheinfels auf Antrag des Juden Mosche aus Weilmünster den Besitz des Schmiedemeisters Peter Seegers mit Arrest belegen, doch soll die Bezahlung von Seegers sonstigen Gläubigern, zu denen auch der Jude Beyfuß [aus Langenschwalbach] gehört, "so sein mitgewerker gewesen", Vorrang haben.
Am 17. August stellt der Oberamtmann fest, daß Mosches Forderungen, die sich auf 900 fl. belaufen, unstrittig sind. Sie sollen nach Abzug der übrigen Schulden vom Kaufgeld der neuen Schmelzmeister auf der Hütte bezahlt werden. Reicht das nicht, haften Seegers Erben.
Abrahams Witwe zu Katzenelnbogen wird von den Erben mit ihrer zur Messe fälligen Forderung von 250 fl. ebenfalls an die Schmelzer verwiesen.
Seegers "mitgewenner" Beyfuß soll von den Erben nach erfolgter Abrechnung die Hälfte seiner Forderung erhalten, der Rest aber auf Zinsen stehen bleiben. Was den von den Erben bestrittenen Auftrag an Beyfuß, in Seegers Namen zu Schleiden über den Verkauf der Hütte zu verhandeln, angeht, so wird die Entscheidung darüber vertagt, bis Beyfuß hinreichende Beweise vorlegt.
Die neuen Schmelzmeister versprechen, sich mit Beyfuß wegen der von ihm geforderten 800 fl. noch vor der Messe zu vergleichen. Dagegen lehnen sie es ab, ihn weiter an der Hütte zu beteiligen und berufen sich auf einen Vertrag, dem jedoch Beyfuß nach eigener Erklärung nicht zugestimmt und auch nicht zugesagt hat, "das ehr genzlich abstehen wolte". Ein Vergleichsvorschlag, wonach Beyfuß nach zwei Jahren mit einem Fünftel abgefunden werden soll, wird von beiden Seiten abgelehnt. Beyfuß verlangt eine Fünftelbeteiligung, und die Schmelzer wollen ihm nur seine Maklergebühren und Kosten für die Vermittlung der Hütte erstatten.
Am 21. Dezember berichten Meyer und Isaac, die Söhne des Beyfuß zu Langenschwalbach, und sein Schwiegersohn Beyfuß dem Oberamtmann zu Rheinfels, daß von den drei Schmelzmeistern zu Geroldstein zwei gestorben sind und der dritte auf den Tod liegt. Da sie und ihre Geschwister sowie ihr Vater und Schwiegervater noch Forderungen an das Hüttenwerk haben, bitten sie, ihnen "ein arrest anstatt der priorität daruf zue verstatten". Ihr Ansuchen wird als recht und billig erkannt und bewilligt.
Am 10. Mai 1599 erbittet und erhält Mosche aus Weilmünster eine Abschrift des Bescheids vom 17. August 1598.
Am 7. Juni beklagen sich die Erben von Beyfuß in Rheinfels, daß die Schmelzer sie nicht bezahlen und die Hütte in Abgang und Verfall kommen lassen. Sie bitten, "das werck in arrest und zueschlagk zue legen, bis sie gepurliche bezalung thuen". Darauf wird der Schultheiß angewiesen, die Schmelzer anzuhalten, sich mit den Klägern bis zum 9. Juli zu einigen, da ihnen sonst die Pfändung droht.
Am 10. Juli klagen Abraham aus Langenschwalbach im Namen seiner Mutter, der Witwe des Abraham zu Katzenelnbogen, und Isaac aus Holzhausen 1#Bei der Ortsangabe Marenhaus [Marienhausen] ist über der Zeile zwischen Maren und haus "holtz" eingefügt. Vermutlich handelt es sich um den vorher zu Holzhausen über Aar erwähnten Issac. ebenfalls im Namen seiner Mutter, der Witwe des Beyfuß zu Langenschwalbach, daß der Schmelzmeister zu Geroldstein sie nicht, wie versprochen, bei der letzten Herbstmesse bezahlt hat. Auf Bitten des Beklagten wird diesem noch ein Monat Zahlungsfrist eingeräumt.

Nachnutzung

Rechtehinweise

Kommission für die Geschichte der Juden in Hessen, CC BY-SA 4.0

Zitierweise

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„Beteiligung der Juden Mosche aus Weilmünster und Beyfuß aus Langenschwalbach an der Hütte zu Geroldstein“, in: Quellen zur jüdischen Geschichte <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/quellen-zur-juedischen-geschichte/alle-eintraege/6101_beteiligung-der-juden-mosche-aus-weilmuenster-und-beyfuss-aus-langenschwalbach-an-der-huette-zu-geroldstein> (aufgerufen am 25.11.2025)

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