Verschuldung des Hans Koch zu Eschersheim bei Juden und anderen
Stückangaben
Regest
Am 4. August 1596 verwendet sich der Amtmann zu Nidda bei den Hanauer Räten für den Juden Lew Allendorf zu Echzell, der sich in einer mitübersandten Supplik beklagt, daß ihm [Hans] Koch [zu Eschersheim] trotz eines geschlossenen Vergleichs 30 fl. vorenthält, die er ihm für ein Pferd schuldet. Im Vertrauen auf die Zusage der hanauischen Kanzlei, Koch zur Zahlung zu veranlassen, hat Lew den Arrest aufheben lassen, mit dem er hanauischen Untertanen gehörende Frucht auf hessischem Gebiet belegt hatte, doch ist Koch ihm das Geld schuldig geblieben und hat keine der ihm immer wieder neu eingeräumten Zahlungsfristen eingehalten.
Die Räte fordern den Schultheißen zu Bergen auf, Lew bei der Eintreibung der Schuld zu unterstützen, ihm aber auch mitzuteilen, daß der Besitz des vielfach verschuldeten Koch vermutlich versteigert werden muß und er dann zusammen mit den Frankfurter Juden und anderen Gläubigern nur anteilig und nach Priorität der Forderungen ausgezahlt werden kann.
Am 10. Oktober
Am 18. April 1597 bittet Lew zur Sichel in Hanau um einen Tag zur Schlichtung seiner Irrung mit Koch und um Geleit für seinen Sohn Isaack zur Sichel, da er selbst "alters und unvermöglicheit halben" nicht erscheinen kann. Wird ihm das verweigert, will er den in Rottweil begonnenen Prozeß wieder aufnehmen und fortführen.
Am 20. August befehlen die hanauischen Räte dem Schultheißen zu Bergen, eine aufgrund einer Klage des Frankfurter Juden [Hirtz] zum Frosch gegen Hans Koch ergangene und vom Gerichtsboten überbrachte Ladung des Hofgerichts Rottweil mit einem neutralen Umschlag zu versehen und unter einem Vorwand in der Frankfurter Garküche, in der sich die Gerichtsboten treffen, abgeben zu lassen, damit sie der Bote annimmt und nach Rottweil zurückträgt.
Am 11. August 1598 bittet Lew zur Sichel in Hanau um Geleit, damit er seine Forderungen an Hans Koch, der den nach jahrelangem Rechtsstreit geschlossenen Vergleich nicht eingehalten hat, sowie an Hans Bob (Bobhansen) zu Eschersheim vor dem Amtmann zu Bergen geltend machen kann. Sein Gesuch wird abgelehnt, und am 19. August erinnern Räte und Befehlhaber zu Hanau den Schultheißen zu Bergen, daß aufgrund kaiserlicher Privilegien alle ohne Vorwissen der Behörden von hanauischen Untertanen mit Juden geschlossenen Schuldverträge nichtig sind. Dies gilt auch für die Forderungen des Frankfurter Juden an Hans Kochs Nachlaß, sofern er nicht belegen kann, daß seine Schuldverschreibung mit amtlicher Billigung ausgefertigt wurde. Ist dies jedoch der Fall, soll ihm sein Anteil ebenso ausgefolgt werden wie den anderen Gläubigern Kochs. Falls er damit nicht zufrieden ist, soll das Geld vorerst bei Gericht hinterlegt werden. Zugleich mit diesem Schreiben soll ein Zettel wegen der den Frankfurter Juden zum Hasen und Endres Jeckel betreffenden Angelegenheit nach Bischofsheim geschickt werden.
Weitere Angaben
vgl. auch HStAMarburg, 86 Hanauer Nachträge Nr. 28587 und HStAMarburg, 86 Hanauer Nachträge Nr. 21767 Bl. 32, 38
Archivangaben
Altsignatur
86 Hanauer Nachträge Nr. α 2536
Arcinsys-ID
Archivkontext
Siehe auch
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Personen
Quellen und Materialien
Nachnutzung
Rechtehinweise
Kommission für die Geschichte der Juden in Hessen, CC BY-SA 4.0
Zitierweise
Empfohlene Zitierweise
„Verschuldung des Hans Koch zu Eschersheim bei Juden und anderen“, in: Quellen zur jüdischen Geschichte <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/quellen-zur-juedischen-geschichte/alle-eintraege/6022_verschuldung-des-hans-koch-zu-eschersheim-bei-juden-und-anderen> (aufgerufen am 25.11.2025)
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