Forderungen der Frankfurter Juden Hundlin zum Schwan und Mosche zum Korb an Wolf Steitz zu Grebenstein
Stückangaben
Regest
Am 3. Februar 1593 erklärt der Schultheiß zu Grebenstein, daß er auf Befehl von Statthalter und Räten zu Kassel die von Wolf Steitz gesetzten Unterpfande aufgelistet und sie dem bevollmächtigten Vertreter der Frankfurter Juden Mosche (Moscaw) zum Korb und Hundlin zum goldenen Schwan übergeben hat. Diese sollen sie von vertrauenswürdigen Leuten schätzen lassen und verkaufen, sofern Steitz seine Schuld von 600 fl. nebst Zinsen und Kosten nicht bis Ostern bezahlt.
Am 9. Februar überschickt der Rat der Stadt Frankfurt Landgraf Moritz von Hessen-Kassel eine Supplik der Jüdin Hundlin (Hündtle) und bittet, ihr zur Bezahlung zu verhelfen.
In ihrer Bittschrift berichtet Hundlin, daß sie 1588 Heinrich Steitz zu Grebenstein 660 fl. geliehen hat. Bürgen waren Wolf Steitz und Johann Abentrodt von Butzbach. Nachdem Steitz ihr 1589 Ochsen geliefert und einen Teil der Zinsen bezahlt hatte, ist eine Restschuld von 500 fl. verblieben, woraufhin sie Steitz noch einmal 100 fl. geliehen hat. Seither hat sie kein Geld mehr erhalten und seine Bürgen, gegen die sie vor den hessischen, königsteinschen und solmsischen Räten zu Butzbach geklagt hat, wollen erst zahlen, wenn nachgewiesen ist, daß Steitz insolvent ist.
Am 12. März übersenden die Kasseler Räte der Stadt Frankfurt eine Erklärung von Heinrich Steitz, wonach er Hundlin nichts mehr schuldig ist, und laden die Jüdin zum 30. April
Da Hundlin zu diesem Termin nicht erscheint und auch keine Erklärung zu den Einlassungen von Steitz abgeben läßt, bittet dieser um einen Freispruch.
Am 13. Juni übergibt der Schultheiß zu Grebenstein dem Vertreter des Mosche zum Korb und der Hundlin zum goldenen Schwan eine amtliche Schätzung der von Wolf Steitz gestellten Unterpfande. Es handelt sich um einen Erbgarten vor dem Immenhäuser Tor im Wert von 60 Talern, die Besserung im Hubenland im Feld Oberholzen von 150 Talern, zehn mit Korn bestellte Acker in derselben Hube im Wert von 50 Talern, dreieinhalb Acker mit "andacht" für 17 Taler, fünf Acker mit Hafer für 12 1/2 Taler und eineinhalb Acker mit Flachs für 20 Taler. Das ergibt eine Pfandsumme von 329 1/2 Talern.
Die von den Räten zu Kassel befohlene Schätzung von Hofstatt und Haus am Markt ist auf Bitten von Steitz vorerst ausgesetzt worden, da er versprochen hat, das fehlende Geld innerhalb von vier Wochen beizubringen.
Am 23. Juni schickt der Rat der Stadt Frankfurt den Kasseler Räten eine neuerliche Supplik von Mosche und Hundlin, in der diese sich über die ausbleibende Bezahlung und die mangelnde Amtshilfe des Schultheißen zu Grebenstein beklagen.
Am 3. September werden Wolf Steitz und seine Gläubiger vor der Kasseler Kanzlei dahin verglichen, daß Steitz unverzüglich 430 fl. bezahlen und dazu seinen zu Immenhausen gelegenen Garten im Wert von 60 Talern abtreten soll.
Am 7. Februar 1594 bittet der alte Rentmeister von Grebenstein, Wolf Steitz, die Kasseler Räte, ihm die Zahlung des halben Helfgeldes von 11 fl. 10 1/2 Albus zu erlassen, zu der er verurteilt wurde, als der Jude die ihm zugesprochenen Güter nicht zu Geld machen konnte und auch die bezahlte Amtshilfe zur Eintreibung von Bargeld wirkungslos blieb.
Weitere Angaben
Bl. 39r; vgl. auch HStAMarburg, Protokolle II Kassel C b 2, Bd. 14, Bl. 146; HStAMarburg, 4 f Stadt Frankfurt Nr. 36, Nr. 7 und 10; vgl. Nr. 3219
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Rechtehinweise
Kommission für die Geschichte der Juden in Hessen, CC BY-SA 4.0
Zitierweise
Empfohlene Zitierweise
„Forderungen der Frankfurter Juden Hundlin zum Schwan und Mosche zum Korb an Wolf Steitz zu Grebenstein“, in: Quellen zur jüdischen Geschichte <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/quellen-zur-juedischen-geschichte/alle-eintraege/5914_forderungen-der-frankfurter-juden-hundlin-zum-schwan-und-mosche-zum-korb-an-wolf-steitz-zu-grebenstein> (aufgerufen am 25.11.2025)
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