Irrungen wegen der Juden zu Fulda

HStAM 90 Nr. b 865  
Laufzeit / Datum
1592 Januar 20 - 1599 April 5
Bearbeitung
Uta Löwenstein

Stückangaben

Regest

In Fortsetzung der am 23. Juli 1591 [n.St.] aufgrund einer Klage von Dechant, Kapitel und Ritterschaft des Stifts Fulda gegen Fürstabt Balthasar begonnenen Untersuchung stellt der dazu entsandte kaiserliche Kommissar am 20. Januar 1592 [n.St.] ein Verhör an, bei dem die Zeugen auch befragt werden, ob die Bürger zu Fulda sich der Obrigkeit widersetzt und die Juden überfallen haben.
Einer der Vernommenen sagt, daß der Angriff auf die Juden nicht von den Bürgern, sondern von fremdem Kriegsvolk ausgegangen ist, dem sich loses Gesindel zugesellt hat wie die Eichsfeldischen und die vorstädtischen Leineweber. Ein anderer Zeuge bestätigt, daß nicht die ganze Bürgerschaft an dem Aufstand teilgenommen hat, und ein dritter beschuldigt die Juden, "eins theils den anfang selbst gemächt" zu haben.
Im weiteren Verlauf der sich bis zum 25. Oktober [n.St.] hinziehenden Untersuchung tragen die Fuldaer Bürger ihrerseits Klagen und Beschwerden vor. So beanstanden sie, daß die Jesuiten sich ein Stück Stadtmauer "auf der seitten gegen der juden begrebnus uber" gewaltsam angeeignet und es ebenso wie etliche städtische Wachttürme verbaut haben, um "darzu ihren cloacken und allen unflatt ihres closters und der schulen daselbsthin zu richten".
Was die Juden angeht, so hat der Abt sie "unmesslich und heufig in- und außerhalb der statt Fuldt eingenommen", während sie doch andernorts vertrieben werden. Sie kaufen Fleisch, Gänse und anderes auf und schaden mit ihrem Handel den Zünften. Auch kaufen sie Frucht bei den Bauern, die sie "in die gänß mesten und verstopfen", und schicken dann das Schmalz und die "dorre genß" nach Frankfurt und anderen Orten, an denen Juden leben. Allein in diesem Jahr sollen sie, wie man glaubhaft versichert, 400 bis 600 Gänse nach Frankfurt gebracht haben. Mit dem Aufkauf von Dinkel und Gerste ziehen die Juden gerade soviel an sich, wie die Bürger zum Bierbrauen brauchen. Dazu treiben sie Wucher und dies vor allem beim Münzwechsel. Alle Bitten, "solche der juden beschwernus ... abzuschaffen", hat Abt Balthasar bislang unbeantwortet gelassen.
Am 30. Dezember [n.St.] wenden sich die Fuldaer Juden an Abt, Statthalter und Räte, weil Bürger, die ihnen bislang ihre Häuser vermietet haben, dies aus Furcht vor Schaden und Nachteilen nicht mehr tun wollen. Sie müssen "austrucklich horen under gemeinen zunften örten undt dergleichen versamlungen", daß, wer an einen Juden vermietet, seiner Ehre beraubt sein soll. Wer solche Schmähungen nicht erdulden will, sieht sich gezwungen, sein Haus zu verkaufen, damit "der jud heraus verschaffen werden möge". Einem Bürger, der bei der Stadt Einspruch gegen einen Hausverkauf erheben und eigene Rechte geltend machen wollte, ist kürzlich erst bedeutet worden, daß sein Fall nur dann bearbeitet wird, wenn er verspricht, das Haus später keinem Juden zu vermieten. Wer trotzdem sein Haus den Juden überläßt, fordert eine Beleihung desselben weit über Wert, und wenn ein Jude sich dazu aus "nothzwang" bereitfindet, verweigert der Stadtschultheiß die Besiegelung des Pachtvertrages.
Die Juden klagen, daß die Stadt sie trotz des vom Abt gewährten Schutzes vertreiben will. Was ihren eigenen Streit angeht, so haben sie aufgrund der kürzlich zu Mergentheim ausgesprochenen Ermahnungen des Statthalters "umb mehrer lebens friedt undt einigkeit uns in milterung finden lassen" und "unsern schwerlichen verderbten schaden gethan", dennoch aber "vors erst vor keine ruhigkeit spueren" können.
Sie bitten zu verhindern, daß man sie aus der Stadt und an andere Orte verdrängt.
Am 19. März 1593 [n.St.] nehmen Bürgermeister und Rat zu Fulda Stellung zu der dem Statthalter am 22. Februar [n.St.] übergebenen Beschwerde der Juden über die vom König zu Polen 1#Gemeint ist Erzherzog Maximilian von Habsburg, der das Stift als kaiserlicher Kommissar verwaltete und gleichzeitig polnischer Thronprätendent war. aufgerichtete Judenordnung. Sie bestreiten, daß das Verbot, Geld auf Pfänder zu leihen, den Bürgern von Nachteil ist und Unwillen in der Stadt erregt hat. Werden jedoch die Juden dadurch vergrämt, so liegt das nicht an diesem Verbot, sondern an ihrem "verdampten unglauben undt wucherlichen handtlungen", die so viele Obrigkeiten veranlaßt haben, die Juden nur mit "sonderbaren marckzeichen" zu dulden, damit die Christen sich vor ihnen in Acht nehmen können. Haben sich doch die Juden durch "ihren plossen nahmen allenthalben deromassen verhasst gemacht, daß etliche vornehme juristen demjenigen actionem injuriam ahn die handt geben, welcher ein juede gescholten worden ist". Statt sich aber vergrämen zu lassen, drängen sich die Fuldaer Juden täglich beim Einkauf aller Viktualien "unverschampt" vor und entziehen außerdem noch den meisten Handwerksleuten ihre Nahrung.
Was den zweiten Klagpunkt angeht, so ist es zum eigenen Vorteil der Juden, wenn die Stadt auf der Führung eines Schulden- und Kontraktenbuches besteht und die Anerkennung von Schuldgeschäften verweigert, denen die Ehefrauen der Schuldner nicht zugestimmt haben. Werden sie doch so vor Irrungen bewahrt und können gegen das weibliche "alß von natur blöde, wanckelmuetige undt in rechten höchlich privilegyrte geschlecht ihre außleihunge desto baß bescheinen". Zudem besagt der Augsburger Reichstagsabschied von 1551 klar, daß die Juden den Geldverleih nur vor der zuständigen Obrigkeit und mit deren Kenntnis betreiben dürfen. Es wäre mithin zu verwundern, daß diese "unruhige leutte" die zu ihrem eigenen Besten getroffene Anordnung mit der Begründung ablehnen, daß viele Bürger "schame halben" die Eintragung ins Schuldbuch scheuen, wüßte man nicht, daß sie mit "arglistigen prackticken umbgehendt" viel lieber allein mit den Christen "heimlicherweise handtlen" und sie dabei "mit betrugk undt finanzerei" hintergehen wollen, "wie dan solcher ihr eigenschaft undt proprium in quarto modo ist".2#Zitiert wird hier Andreas Gailius, Practicae Observationes, Lb.2, 33 Nr. 7.
Bei der Anmietung von Häusern haben die Juden dieselben zum Teil über Wert beliehen, damit gegen die Ordnung verstoßen und Strafe verwirkt. Es ist jedoch unwahr, daß die Bürger sich vereinigt haben, um bei "verlust burgerlicher ehr undt trewe", die Vermietung an Juden zu verhindern. Wenn die Juden derzeit Schwierigkeiten haben, eine Wohnung zu finden, so liegt das an der Übervölkerung der Stadt, die auch christliche Ehepaare zwingt, sich zu zweit oder dritt in ein geringes Haus zu teilen oder weit vor die Stadt zu ziehen. Bislang ist noch kein sich von saurer Handarbeit oder auf andere ehrliche Weise nährender Christ bei seinem Zuzug nach Fulda "also unverschampt gewesen, das er diesen müssigkgengern mit suchung gleichmessiger dienge furgegangen wehre". Doch selbst wenn, was bislang noch nicht der Fall war, die Obrigkeit einen Hausbesitzer gezwungen hätte, sein Haus wider Willen einem Christen vermieten, so folgt daraus nicht, daß man "hierinnen auch einem jueden seines gefallens zu hofieren schultig sein sollte". Die Beschränkung der Beleihbarkeit von Häusern lehnen die Juden nur deshalb ab, weil sie hoffen, die Häuser auf diese Weise zum halben Geld an sich zu bringen. Was den von den Juden vorgeblich gehaltenen Weinwirt angeht, so ist bekannt, daß sie noch vor etlichen Jahren keinen Wein eingelagert, sondern ihn sich bei Bedarf wie die Christen bei den Wirten geholt haben. Erst auf ihr stürmisches Drängen hin hat ihnen der Deutschordensmeister, wie aus einem auf der Kanzlei liegenden Rezeß des Jahres 1578 zu ersehen ist, gestattet, gegen Zahlung von Ungeld jährlich drei Fuder, aber nicht mehr, einzukellern. Wenn ihnen diese Menge jetzt nicht mehr genügt, zeigt das nur, wie sehr sie sich vermehrt haben. Die Stadt ist jedoch der Meinung, daß sie ihren darüber hinausgehenden Bedarf in den von ihnen angeführten Notfällen bei den ihnen ohnehin benachbarten Weinwirten decken und ihren Durst dort stillen können.
Die von den Juden geltend gemachten Forderungen an die Stadt [wegen der Plünderung] sind aufgrund des vor den kaiserlichen Kommissarien geschlossenen Vergleichs bezahlt worden, obwohl die Stadt meint, daß die Juden ihren Schaden zu hoch angeschlagen und ihn überdies durch ihr Hin- und Wiederlaufen bei der Obrigkeit noch selbst vergrößert haben. Ist doch allgemein bekannt, daß vor der Plünderung die besten Sachen bereits beiseite geschafft waren. Zudem läßt sich an Hand der Reichskontributionsregister das wahre Vermögen der Juden unschwer feststellen und nachweisen, daß ihr Verlust so groß nicht gewesen sein kann. Doch in jedem Falle kann sich die Stadt auf die im Vergleich festgelegte ermäßigte Entschädigungszahlung berufen. Sie weist daher diese wie alle anderen Klagen der Juden zurück und besteht auf Einhaltung der Judenordnung.
Am 26. April 1596 [n.St.] berichtet die Stadt, deren frühere Beschwerden über die Juden stets mit der Begründung, erst müßten die Plünderungsschäden bezahlt sein, zurückgewiesen worden sind, daß sie Schadensersatz geleistet hat, und verlangt Abhilfe in folgenden Punkten:
1. Die 1586 erneuerte Judenordnung 3#Vgl. Nr. 3155. sagt, daß die Zahl der Juden im Stift nicht vermehrt werden soll. Während aber damals in Fulda nur 29 Juden ansässig waren, sind es jetzt 40 und vier Witwen, die alle viele Kinder und "verdrisliches, unnutzens gesindt" bei sich haben.
2. Artikel 3 der Ordnung verbietet das Leihen auf Pfänder, aber dennoch geben die Juden "uf pfandt wucher" und leihen keinem Christen, der nicht wohlhabend ist, etwas ohne Pfand. Sie werden dies selbst bestätigen, wenn man sie, wie die Stadt es fordert, danach bei ihrem Eid befragt. So hat sich auch 1591 bei der Plünderung durch anhaltisches Kriegsvolk gezeigt, daß alle den Juden weggenommenen Sachen Christen und nicht den Juden selbst gehörten. Ferner mißachten die Juden den Artikel 4 und leihen nicht leicht etwas, ohne dafür ein Geschenk zu fordern, was zur Schuldsumme gerechnet wird. So hat ein Fuldaer Jude einem Bauern erst 4 fl. zu Judenwucher gegeben, nachdem er ihm drei Maß Weizen abverlangt hatte. Auf diese Weise werden die armen Leute an den Bettelstab gebracht, und in manchen Gerichten und Dörfern des Stifts ist der Judenwucher höher als der herrschaftliche Erbzins. Sechs Juden, die in einem Gericht 4000 fl. ausgeliehen hatten, haben davon, wie sich vor einigen Jahren gezeigt hat, jährlich einen Ertrag von 800 fl. gehabt.
3. Indem sie Güter über Wert beleihen oder mit Hilfe leichtfertiger Christen auf deren Namen Scheinverträge schließen lassen, bringen die Juden Grundstücke und Häuser erblich an sich und verteuern sie so, daß die Christen weichen müssen.
4. Sie schädigen den gemeinen Mann, indem sie die Frucht und Lebensmittel auf dem Markt und im ganzen Stift aufkaufen, dazu beschweren sie Handwerk und Zünfte. Die Krämer leiden unter ihrem Handel mit Seidenwaren, "handtgewandt", Tuch, Gewürzen und Leinen, die Lohgerber werden durch den Aufkauf von Häuten und Fellen, wie auch durch den Handel mit sämischem und gegerbtem Leder geschädigt, die Metzger leiden unter den Juden zu Weyhers, Steinau, Marbach und Großenlüder, die Ochsen und Kälber in großer Zahl schlachten und das Fleisch verkaufen. Ein Jude aus Hainzell hat während des Winters und der Fasten über 50 Kälber geschlachtet und verkauft. In Fulda betreiben vor allem Salomon, Isaac und Judtman diesen verbotenen Fleischhandel. Den Wollhandel treiben die Juden zum Nachteil der Wollenweber und mit dem Aufkauf von altem Zinn, das sie zentnerweise außer Landes bringen, schmälern sie den Verdienst der Kannengießer. Leinenwebern und Kürschnern tun sie Abbruch, indem sie mit Zwilch, Leinen, ungebleichtem Tuch, Fuchs- und Marderbälgen und Pelzen aller Art handeln.
Die Stadt bittet um strengere Beachtung der Judenordnung, ein Verbot aller ihr zuwiderlaufenden Gewerbe und Hantierungen, Reduzierung der Juden auf die 1586 vereinbarte Zahl und Einführung des Judenschuldenbuches.4#Dieses Gesuch wurde erst am 13. Februar 1598 in Hammelburg übergeben, doch wurde eine zweite, nahezu gleichlautende Fassung der Supplik schon am 10. Dezember 1596 überreicht.
Auf dieses Gesuch antworten die Juden am 30. März [n.St.].
Ad 1: Wenn, was richtig sein mag, die Zahl der Juden in Fulda gestiegen ist, so ist dies mit Wissen und Billigung der Regierung geschehen.
Ad 2: Den Juden war in der Tat untersagt, den Armen auf Pfänder zu leihen, doch haben diese sich an Schultheiß und Vizekanzler gewandt und erreicht, daß den Juden befohlen wurde, Wohlhabenden auf Schuldverschreibungen, den Armen aber auf Pfänder zu leihen. Unrichtig ist dagegen, daß neben den Zinsen auch noch Geschenke gefordert werden, und wenn ein Jude zusätzlich drei Maß Weizen verlangt haben sollte, so ist derselbe deswegen zu vernehmen und zu bestrafen. Da im übrigen niemand gezwungen ist, sein Geld bei den Juden zu leihen, kann man ihnen auch nicht vorwerfen, die Christen durch Wucher zu verderben, zumal diese selbst erklären, daß sie viel schwerer am Fruchtzins als am Judenzins tragen.
Die Einnahmen der Juden von den Bauern übersteigen die der Regierung keineswegs, aber selbst wenn sechs Juden in einem Gericht über 4000 fl. Außenstände hätten, wäre das doch kein Verstoß gegen die Judenordnung.
Was schließlich die Plünderung angeht, so soll nicht bestritten werden, daß auch die Bürger dabei großen Schaden erlitten haben, "so aber gehorsam dozumahls gewesen", wären wohl weder Christen noch Juden geschädigt worden.
Ad 3: Die Juden bringen keine Erbgüter an sich und beleihen Stadthäuser nur mit Wissen der Regierung. Dabei haben sie kein Interesse, die Häuser zu verteuern, da doch Christen wie Juden gerne wohlfeil handeln.
Ad 4: Die Juden bestreiten den Aufkauf von Frucht und Nahrungsmitteln auf den Dörfern. Allenfalls gehen einige von ihnen im Mai aufs Land, um ungeschmälzte Butter zu erhandeln, da sie geschmälzte Butter auf dem Markt nicht kaufen dürfen. Der Kaufmanns- und Hausierhandel ist ihnen ebenso wie Fremden gestattet, wird aber nur selten betrieben. Die Beschuldigungen wegen des Schlachtens und Fleischhandels werden zurückgewiesen. Salomon, Isaac und Judtman sind wegen ihrer Verstöße bereits bestraft worden, und den Handel der Juden zu Weyhers und an den anderen genannten Orten haben die Fuldaer Juden nicht zu verantworten. Sie betreiben auch keinen Zinnhandel oder schädigen die Kannengießer, die ohnehin nicht zünftig sind. Fuchsbälge zu kaufen ist jedermann erlaubt, und Zwilch und Leinen kaufen die Juden bei auswärtigen Händlern und verkaufen es wieder außer Landes.
Abschließend verweisen die Juden darauf, daß die Regierung ihnen wie den Hammelburger Juden stets zu ihren durch ordentliche Schuldverschreibungen belegten Forderungen in gleicher Weise verholfen hat wie zu den im Schuldbuch eingetragenen.
Am 5. April 1599 [n.St.] erinnern Bürgermeister und Rat Statthalter, Kanzler und Räte daran, daß der Oberschultheiß Wilhelm von Boyneburg nur durch seinen unerwarteten Tod daran gehindert worden ist, das Judenschulden- und Kontraktenbuch einzuführen, in das die Forderungen der Juden im Beisein der Schuldner und mit Zustimmung von deren Ehefrauen eingetragen werden sollten. Die Stadt bittet darum, ein solches Schuldbuch einzurichten, da die Fuldaer Juden mit "geschwinde grieffe, finantzerei, übersetzen, verforteilen undt andere verbottene händel" Arme wie Reiche ins Elend und von Haus und Hof bringen, zumal wenn sie ohne Vorwissen der Obrigkeit und der betroffenen Ehefrauen handeln und ihnen "gleichsam under dem huetlein zu spielen nachgesehen" wird.

Weitere Angaben

Bl. 199 f., 218, 337, 771v-772; vgl. auch HStAMarburg, 90 b Fulda, Politische Akten Nr. 862 Bl. 256v und HStAMarburg, 94 Fuld. Ämter Nr. 644 Bl. 12-47; vgl. dazu Schaffrath, Judenpogrom, S. 133.

Nachnutzung

Rechtehinweise

Kommission für die Geschichte der Juden in Hessen, CC BY-SA 4.0

Zitierweise

Empfohlene Zitierweise

„Irrungen wegen der Juden zu Fulda“, in: Quellen zur jüdischen Geschichte <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/quellen-zur-juedischen-geschichte/alle-eintraege/5870_irrungen-wegen-der-juden-zu-fulda> (aufgerufen am 27.11.2025)

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