Die die hanauischen Vormünder untersagen den hanauischen Untertanen, sich von Juden Geld zu leihen
Stückangaben
Regest-Typ
Konzept o.D
Regest
In einer Verordnung wider den Wucher der Juden untersagen die hanauischen Vormünder den hanauischen Untertanen inner- oder außerhalb der Grafschaft, mit Juden oder anderen um Geld und Geldeswert auf bewegliche oder unbewegliche Güter oder Pfänder leihweise oder "anderer geferbter und erdichter gestalt, davon wucher oder gewindtlichen gesuch zu gewarten", bar oder auf Borg, selbst oder durch andere, öffentlich oder heimlich Verträge abzuschließen oder Rechtsverzicht zu leisten. Zuwiderhandelnden Juden ist jede Rechtshilfe zu verweigern. Ihnen droht neben dem Verlust ihrer Forderungen eine zusätzliche Bestrafung.
Archivangaben
Altsignatur
86 Hanauer Nachträge Nr. α 1789.
Arcinsys-ID
Archivkontext
Indizes
Orte
Sachbegriffe
Nachnutzung
Rechtehinweise
Kommission für die Geschichte der Juden in Hessen, CC BY-SA 4.0
Zitierweise
Empfohlene Zitierweise
„Die die hanauischen Vormünder untersagen den hanauischen Untertanen, sich von Juden Geld zu leihen“, in: Quellen zur jüdischen Geschichte <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/quellen-zur-juedischen-geschichte/alle-eintraege/3243_die-die-hanauischen-vormuender-untersagen-den-hanauischen-untertanen-sich-von-juden-geld-zu-leihen> (aufgerufen am 26.11.2025)
Kurzform der URL für Druckwerke
https://lagis.hessen.de/resolve/de/qjg/3243