Curt von Hanstein gelobt, dass die Gläubiger seines Vetters bei Nichtzahlung bei Juden Geld aufnehmen dürfen

HStAM K Nr. 6  
Laufzeit / Datum
1458 Januar 6
Bearbeitung
Uta Löwenstein

Stückangaben

Regest-Typ

Abschrift des 15. Jahrhunderts

Regest

Hans von Hanstein bekundet, daß er dem Göttinger Bürger Bertold Speckbotel und seinen Söhnen 100 fl. schuldet. Sein Vetter Curt von Hanstein bürgt für ihn und gelobt, daß sich die Gläubiger, falls die Rückzahlung nicht wie vereinbart erfolgt, auf seine Kosten bei Christen oder Juden schadlos halten können.

Nachnutzung

Rechtehinweise

Kommission für die Geschichte der Juden in Hessen, CC BY-SA 4.0

Zitierweise

Empfohlene Zitierweise

„Curt von Hanstein gelobt, dass die Gläubiger seines Vetters bei Nichtzahlung bei Juden Geld aufnehmen dürfen“, in: Quellen zur jüdischen Geschichte <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/quellen-zur-juedischen-geschichte/alle-eintraege/2630_curt-von-hanstein-gelobt-dass-die-glaeubiger-seines-vetters-bei-nichtzahlung-bei-juden-geld-aufnehmen-duerfen> (aufgerufen am 27.11.2025)

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