Curt von Hanstein gelobt, dass die Gläubiger seines Vetters bei Nichtzahlung bei Juden Geld aufnehmen dürfen
Stückangaben
Regest-Typ
Abschrift des 15. Jahrhunderts
Regest
Hans von Hanstein bekundet, daß er dem Göttinger Bürger Bertold Speckbotel und seinen Söhnen 100 fl. schuldet. Sein Vetter Curt von Hanstein bürgt für ihn und gelobt, daß sich die Gläubiger, falls die Rückzahlung nicht wie vereinbart erfolgt, auf seine Kosten bei Christen oder Juden schadlos halten können.
Archivangaben
Altsignatur
K 6 Bl. 1r Nr. 1/1.
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Rechtehinweise
Kommission für die Geschichte der Juden in Hessen, CC BY-SA 4.0
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„Curt von Hanstein gelobt, dass die Gläubiger seines Vetters bei Nichtzahlung bei Juden Geld aufnehmen dürfen“, in: Quellen zur jüdischen Geschichte <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/quellen-zur-juedischen-geschichte/alle-eintraege/2630_curt-von-hanstein-gelobt-dass-die-glaeubiger-seines-vetters-bei-nichtzahlung-bei-juden-geld-aufnehmen-duerfen> (aufgerufen am 27.11.2025)
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