Graf Wilhelm von Katzenelnbogen bekundet, dass sein Gläubiger bei Nichtzahlung bei Juden Geld aufnehmen darf

HStAM Urk. 1 Nr. 1496  
Laufzeit / Datum
1303 Juni 29 - Juli 6
Bearbeitung
Uta Löwenstein

Stückangaben

Regest

Graf Wilhelm von Katzenelnbogen bekundet, daß er dem Kölner Bürger Johann de Cornu 350 Mark Pfennige schuldet, für die er Bürgen stellt. Falls die Schuld 6 Wochen nach dem vereinbarten Rückzahlungstermin am kommenden 25. November noch nicht bezahlt ist, ist es de Cornu gestattet, das Geld bei Juden oder Kawerzen aufzunehmen.

Ausfertigung

Ausfertigung Pergament, Siegel fehlt.

Nachnutzung

Rechtehinweise

Kommission für die Geschichte der Juden in Hessen, CC BY-SA 4.0

Zitierweise

Empfohlene Zitierweise

„Graf Wilhelm von Katzenelnbogen bekundet, dass sein Gläubiger bei Nichtzahlung bei Juden Geld aufnehmen darf“, in: Quellen zur jüdischen Geschichte <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/quellen-zur-juedischen-geschichte/alle-eintraege/2326_graf-wilhelm-von-katzenelnbogen-bekundet-dass-sein-glaeubiger-bei-nichtzahlung-bei-juden-geld-aufnehmen-darf> (aufgerufen am 25.11.2025)

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