Graf Wilhelm von Katzenelnbogen bekundet, dass sein Gläubiger bei Nichtzahlung bei Juden Geld aufnehmen darf
Stückangaben
Regest
Graf Wilhelm von Katzenelnbogen bekundet, daß er dem Kölner Bürger Johann de Cornu 350 Mark Pfennige schuldet, für die er Bürgen stellt. Falls die Schuld 6 Wochen nach dem vereinbarten Rückzahlungstermin am kommenden 25. November noch nicht bezahlt ist, ist es de Cornu gestattet, das Geld bei Juden oder Kawerzen aufzunehmen.
Ausfertigung
Ausfertigung Pergament, Siegel fehlt.
Archivangaben
Altsignatur
Samtarchiv Schubl. 73, 1 (XI).
Arcinsys-ID
Archivkontext
Indizes
Personen
Orte
Sachbegriffe
Nachnutzung
Rechtehinweise
Kommission für die Geschichte der Juden in Hessen, CC BY-SA 4.0
Zitierweise
Empfohlene Zitierweise
„Graf Wilhelm von Katzenelnbogen bekundet, dass sein Gläubiger bei Nichtzahlung bei Juden Geld aufnehmen darf“, in: Quellen zur jüdischen Geschichte <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/quellen-zur-juedischen-geschichte/alle-eintraege/2326_graf-wilhelm-von-katzenelnbogen-bekundet-dass-sein-glaeubiger-bei-nichtzahlung-bei-juden-geld-aufnehmen-darf> (aufgerufen am 25.11.2025)
Kurzform der URL für Druckwerke
https://lagis.hessen.de/resolve/de/qjg/2326