Klage des Amtes Abterode gegen die Juden zu Abterode wegen des Begräbnisgeldes

HStAM 71 Hessen-Rotenburgische Rentkammer Nr. 283  
Laufzeit / Datum
1818 Januar 16 – 1822 Januar 7
Bearbeitung
Uta Löwenstein

Stückangaben

Regest

Am 16. Januer 1818 wird im Bericht der Renterei Eschwege über die laufenden herrschaftlichen Prozesse unter Punkt 9 über den Stand des Prozesses gegen die Judenschaft zu Abterode wegen des Begräbnisgeldes berichtet. Danach muss besser als durch die am 15. Oktober 1817 vom Friedensgericht vorgelegten Urkunden bewiesen werden, dass die vom Abteröder Judentotenhof geforderte jährliche Abgabe von 26 albus tatsächlich so am Grund und Boden des Friedhofs haftet, daß sie gleich jedem gemeinen Grundzinß mit dem Besitz des Grundstücks auf jeden Acquirenten übergehe. Gegen diesen Bescheid ist die Appellation bei der Rotenburger Kanzlei zugelassen und auch bereits erfolgt.
Am 8. Juli heißt es, dass die Appellation abgeschlagen, der vom Amt Abterode erteilte Bescheid aber dahingehend geändert wurde, dass die Worte vom Übergang des Grundzinses auf den jeweiligen Grundstücksbesitzer, er sey Jud oder Christ, als irrelevant gestrichen werden. Die Appellation an die Regierung in Kassel ist möglich, soll aber nicht erfolgen. Dagegen soll zum nächsten Termin der geforderte Beweis für die Haftung des Grundzinses am Boden erbracht werden. Am 18. Oktober heißt es, dass der geforderte Beweis geführt und vorgelegt, aber noch kein Urteil gefällt wurde. Am 15. April 1819 wird berichtet, dass der Gegenbeweis vorgelegt wurde.
Am 12. Juli 1819 heißt es, dass am 21. Mai ein Urteil gefällt wurde. Danach ist die geforderte Abgabe vom Judentotenhof keine Real- sondern eine Personalabgabe. Demzufolge wurde der Beklagte von den Zahlungen während der westphälischen Zeit 1808 – 1813 freigesprochen, ab dann aber ist er zahlungspflichtig mit Vergleichung der Kosten. Gegen dieses Urteil wurde an die Regierung in Kassel appelliert.
Am 15. Oktober 1819 und 6. Januar 1820 beruht der Fall noch.
Auf eine Aktenanforderung der Regierung Kassel vom 22. Januar 1820 wurde laut Bericht vom 6. April 1820 dem Appellaten bekannt gemacht, daß in dieser Sache keine Appellation dahier eingegangen ist. Das Amt Abterode ist um einen Zahlungsbefehl gebeten worden, der allerdings nicht nicht erteilt wurde.
Am 8. Juli 1820 wird berichtet, dass das Amt Abterode aufgefordert wurde, einen Termin zur Fortsetzung der Angelegenheit zu benennen.
Im Bericht vom 13. Oktober heißt es, dass die Appellation in Kassel laut eines Berichts in der Polizeizeitung abgeschlagen wurde.
Der Bericht vom 31. Dezember 1820 bestätigt, dass die Appellation in Kassel abgeschlagen wurde und man sich wegen der Kosten verglichen hat.
Am 10. April 1821 wird berichtet, dass die Juden aufgefordert wurden, den rückständigen Zins vom Begräbnisplatz binnen 14 Tagen zu bezahlen, widrigenfalls sie zu gewärtigen haben, daß, falls eine gütliche Einigung oder Entschädigung nicht eintrete, weitere Klage gegen sie erhoben werden solle. Seither sind 6 Wochen ohne Antwort verstrichen. Am 10. Juli, 6. Oktober 1821 und 7. Januar 1822 heißt es, die Sache beruhe.

Nachweise

Edition

Quellen zur Geschichte der Juden im Hessischen Staatsarchiv Marburg / Nachträge von Uta Löwenstein (ungedruckt), Nr. NL 801.

Nachnutzung

Rechtehinweise

Kommission für die Geschichte der Juden in Hessen, CC BY-SA 4.0

Zitierweise

Empfohlene Zitierweise

„Klage des Amtes Abterode gegen die Juden zu Abterode wegen des Begräbnisgeldes“, in: Quellen zur jüdischen Geschichte <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/quellen-zur-juedischen-geschichte/alle-eintraege/14844_klage-des-amtes-abterode-gegen-die-juden-zu-abterode-wegen-des-begraebnisgeldes> (aufgerufen am 25.11.2025)

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