Konzession zum Bau von Synagogen in der Rotenburger Quart

HStAM Best. 70 Hessen-Rotenburgische Hofkanzlei Nr. 3373  
Laufzeit / Datum
um 1755
Bearbeitung
Uta Löwenstein

Stückangaben

Regest-Typ

Kanzleientwurf

Regest

Concession der Judensynagogen
Es ist zwar der Cantzley zu Rotenburg die anmasliche Ertheilung einer Concession zu Erbauung einer Synagoge zu Rotenburg per Rescriptum Consistorii d. D. 29. Sept. 1739 als ein Unfug verwiesen und sothane Anmasung bey 100 f. Straffe gäntzlich inhibiret, dabeneben die quaestionirte nebst allen übrigen ratione der Judenschulen ertheilt seyn mögenden Concessionen cassirt worden, und zwar aus der in Rescripto angeführten Raison, weil in Ansehung des Exercitii Religionis eine Concession zu ertheilen auser dem Summo Episcopo sich niemand arrogiren möge
. Dem ohngeachtet aber sollen die dortige Juden den pro Concessione des Synagogenbaues versprochenen jährlichen Canonem in die Rentherey noch immerfort geben, ob sie gleich davor an das regierende Haus alljährlich 15 Cf. abtragen mußen. So wenig nun die Juden mit doppelten Oneribus zu belegen, so wenig sind die H[erren] L[an]dgr[afen] zu Rotenburg zu diesem Canone befugt: 1. weil solcher von der Concession abhängt, 2. weil die Utilia von den Juden in der Quart dem regierenden Hause gehören R. d. 1628 , 3. weil obzwar die von den Juden fallenden Utilia in der Niedergrafschaft Catzenelnbogen vom regierenden Hause im Regenspurger Abschied d. 1654 nachgelaßen worden u. zum andern solches dennoch auff diejenige Utilia, welche aus der dem regierenden Hause reservirten Superioritaet u. Regalien herrühren nicht zu verstehen ist. Rec. d. 3/13. Jul. 1656 zum Fünften.

Weitere Angaben

in einem Randvermerk heißt es: Nota: Ich halte dieses niht vor adaequat. Juden stehen mit ihrem vermeintlichen Gottesdienst nicht sub Republica Ecclesiastica, sondern so wie ihre Reception zu denen Regalien gezehlt wird […] also dependirt das Exercitium Religionis cum Exstemtione Synagogarum eintzig und allein ex Imperantium indultu. Daher heist es auch in der neuern Judenordnung d. 1749 § 10 gantz recht: daß keine Synagogen ohne landesherrl[iche] Concession auffgerichtet werden sollen.

Darin auch

  • In einem weiteren beigefügten Gutachten heißt es, dass die Synagogen zu Eschwege, Sontra, Witzenhausen, Abterode und Wanfried den hessen-rotenburgischen Beamten unterstünden, sei Rechtens, sofern sich diese Unterstellung auf die Häuser selbst beziehe, was aber den Gottesdienst angehe und die Religionsausübung, so sei dies Angelegenheit der Kasseler Landesherrschaft.

Nachweise

Edition

Quellen zur Geschichte der Juden im Hessischen Staatsarchiv Marburg / Nachträge von Uta Löwenstein (ungedruckt), Nr. NL 652.

Nachnutzung

Rechtehinweise

Kommission für die Geschichte der Juden in Hessen, CC BY-SA 4.0

Zitierweise

Empfohlene Zitierweise

„Konzession zum Bau von Synagogen in der Rotenburger Quart“, in: Quellen zur jüdischen Geschichte <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/quellen-zur-juedischen-geschichte/alle-eintraege/14698_konzession-zum-bau-von-synagogen-in-der-rotenburger-quart> (aufgerufen am 25.11.2025)

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