Bestimmungen über den Friedhof der Friedberger Juden
Stückangaben
Regest
Heinrich v. Vilbel, Madern Heyderich und Hans Sattler [als Kommissare] von wegen der Burg und der Stadt Friedberg bekunden, daß sie mit Wissen der sechs Burgmannen und des ganzen Rats der Stadt für die Juden der Stadt festgesetzt haben, daß sie als jährlichen Zins von ihrem Kirchhof [vor dem Mainzer Tor] drei Gulden zahlen sollen. Von jedem verstorbenen Juden über 13 Jahren soll ein Begräbnisgeld von einem Gulden, von jedem jüngeren Juden von 1/2 Gulden entrichtet werden (vgl. Nr. 1204). Es wird darüber hinaus bestimmt, wie diese Abgabe zu zahlen ist, wann Begräbnisse stattfinden dürfen und daß der Friedhof in gutem Zustand zu halten sei.
Datierung
Dienstag Egidii
Art
Reproduktion, Pap.
Weitere Angaben
Kopie der Abschrift StadtA Friedberg, Konv. 11 Bl. 60v-61v (Pap., gleichz.)
Archivangaben
Arcinsys-ID
Archivkontext
Siehe auch
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Personen
Quellen und Materialien
Nachnutzung
Rechtehinweise
Kommission für die Geschichte der Juden in Hessen, CC BY-SA 4.0
Zitierweise
Empfohlene Zitierweise
„Bestimmungen über den Friedhof der Friedberger Juden“, in: Quellen zur jüdischen Geschichte <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/quellen-zur-juedischen-geschichte/alle-eintraege/13276_bestimmungen-ueber-den-friedhof-der-friedberger-juden> (aufgerufen am 25.11.2025)
Kurzform der URL für Druckwerke
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