Bestimmungen über den Friedhof der Friedberger Juden

HStAD A 14 Nr. 457  
Laufzeit / Datum
1523 September 1
Bearbeitung
Friedrich Battenberg

Stückangaben

Regest

Heinrich v. Vilbel, Madern Heyderich und Hans Sattler [als Kommissare] von wegen der Burg und der Stadt Friedberg bekunden, daß sie mit Wissen der sechs Burgmannen und des ganzen Rats der Stadt für die Juden der Stadt festgesetzt haben, daß sie als jährlichen Zins von ihrem Kirchhof [vor dem Mainzer Tor] drei Gulden zahlen sollen. Von jedem verstorbenen Juden über 13 Jahren soll ein Begräbnisgeld von einem Gulden, von jedem jüngeren Juden von 1/2 Gulden entrichtet werden (vgl. Nr. 1204). Es wird darüber hinaus bestimmt, wie diese Abgabe zu zahlen ist, wann Begräbnisse stattfinden dürfen und daß der Friedhof in gutem Zustand zu halten sei.

Datierung

Dienstag Egidii

Art

Reproduktion, Pap.

Weitere Angaben

Kopie der Abschrift StadtA Friedberg, Konv. 11 Bl. 60v-61v (Pap., gleichz.)

Indizes

Nachnutzung

Rechtehinweise

Kommission für die Geschichte der Juden in Hessen, CC BY-SA 4.0

Zitierweise

Empfohlene Zitierweise

„Bestimmungen über den Friedhof der Friedberger Juden“, in: Quellen zur jüdischen Geschichte <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/quellen-zur-juedischen-geschichte/alle-eintraege/13276_bestimmungen-ueber-den-friedhof-der-friedberger-juden> (aufgerufen am 25.11.2025)

Kurzform der URL für Druckwerke

https://lagis.hessen.de/resolve/de/qjg/13276