Einstellung der Schulgelderhebung in Hessen
Ereignis
Was geschah
Unter Bezug auf Artikel 59 der Hessischen Verfassung – „in allen öffentlichen Grund-, Mittel-, höheren und Hochschulen ist der Unterricht unentgeltlich. Unentgeltlich sind auch die Lernmittel mit Ausnahme der an den Hochschulen gebrauchten“ – verfügt Kultusminister Erwin Stein (1903–1992; CDU) die Einstellung der Schul- und Unterrichtsgelderhebung. Obwohl der am 18. September vorgelegte Gesetzentwurf noch vorsieht, dass Eltern, deren Jahreseinkommen 4.200 Mark übersteigt, von der Schul- und Lerngeldfreiheit ausgenommen werden sollen, erwirken SPD und KPD deren uneingeschränkte Geltung, die am 16. Februar 1949 gesetzlich verabschiedet wird.
(OV)
Bezugsrahmen
Nachweise
Literatur
- Eckhart G. Franz (Hrsg.), Die Chronik Hessens, Dortmund 1991, S. 413
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Quellen und Materialien
Nachnutzung
Rechtehinweise
Metadaten: Hessisches Institut für Landesgeschichte, CC BY-SA 4.0
Zitierweise
Empfohlene Zitierweise
„Einstellung der Schulgelderhebung in Hessen, 16. Mai 1947“, in: Hessen im 19. und 20. Jahrhundert <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/hessen-im-19-und-20-jahrhundert/alle-eintraege/930_einstellung-der-schulgelderhebung-in-hessen> (aufgerufen am 26.11.2025)
Kurzform der URL für Druckwerke
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