Allgemeine Schulordnung für die Volksschulen im Herzogtum Nassau

 

Ereignis

Was geschah

Auf der Grundlage des Schulgesetzes von 1817 werden in der Allgemeinen Schulordnung des Herzogtums Nassau konkrete Fragen zum Schulalltag geregelt. Neben der Festlegung der Schulbezirke wird die Position des Lehrers, in einem weiteren Abschnitt die der Schüler rechtlich normiert. Alle für die Abhaltung von Unterricht notwendigen Fragen werden bedacht, Lehrpläne und Unterrichtsziele beschrieben. Die Gemeinden werden als Schulträger und damit verantwortlich für alle Kosten der Schulhäuser eingesetzt. Jede Schule soll einen Schulgarten, eine Obstbaumschule und einen Spielplatz für Kinder einrichten. Spezielle Schulbänke (Subsellien), schwarze Wandtafeln, Lehrmittel, eine Sammlung inländischer Kräuter, Bücher und weitere Unterrichtsmaterialien müssen als Ausstattung durch die Gemeinde bereitgestellt werden. Diese muss auch für die Heizung sorgen. Die Anforderungen an den Lebenswandel der Lehrer sind hoch, die Ausübung eines Gewerbes wird ihnen verboten, Tätigkeiten als Organisten und Küster bleiben erlaubt. Sie werden verpflichtet, sich fortzubilden und erhalten eine Wohnung durch die Gemeinde gestellt. Die Unterrichtszeit umfasst täglich sechs Stunden von Montag einschließlich Samstag.
Für die Mädchen werden sogenannte Industrielehrerinnen angestellt, die Handarbeiten vermitteln sollen.
(RKr)

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Nachnutzung

Rechtehinweise

Metadaten: Hessisches Institut für Landesgeschichte, CC BY-SA 4.0

Zitierweise

Empfohlene Zitierweise

„Allgemeine Schulordnung für die Volksschulen im Herzogtum Nassau, 24. März 1818“, in: Hessen im 19. und 20. Jahrhundert <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/hessen-im-19-und-20-jahrhundert/alle-eintraege/6131_allgemeine-schulordnung-fuer-die-volksschulen-im-herzogtum-nassau> (aufgerufen am 25.11.2025)

Kurzform der URL für Druckwerke

https://lagis.hessen.de/resolve/de/edbx/6131