Hessischer Staatsgerichtshof erklärt Sozialisierung für rechtsgültig
Ereignis
Was geschah
Der hessische Staatsgerichtshof lehnt die Klage der FDP ab und urteilt, dass die hessische Sozialisierung im Einklang mit der Verfassung steht. Somit ist Artikel 41 der hessischen Verfassung rechtsgültig. Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass der Artikel, auch wenn in Beratungen und Verhandlungen eine andere Textform als in dem Gesetz- und Verordnungsblatt, sinngemäß dadurch nicht inhaltlich verändert worden ist und damit auch rechtsgültig ist. Die Verfassungsväter dachten an Sofort-Sozialisierungen. Zudem habe die Militärregierung keinerlei Einwände gegen die unterschiedlichen Textformen erkennen lassen was mit einer Genehmigung gleichzusetzen ist. Ferner verweist das Gericht auf die damalige Zeitnot bei Schaffung und Formulierung der Verfassung. Die Klage der FDP ist damit abgeschmettert. In einer zweiten Verhandlungen wird zu klären sein, ob Artikel 41 auch aktuelles Recht ist.
(MB)
Bezugsrahmen
Nachweise
Literatur
- Frankfurter Allgemeine Zeitung, 21.7.1951, S. 3
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Rechtehinweise
Metadaten: Hessisches Institut für Landesgeschichte, CC BY-SA 4.0
Zitierweise
Empfohlene Zitierweise
„Hessischer Staatsgerichtshof erklärt Sozialisierung für rechtsgültig, 20. Juli 1951“, in: Hessen im 19. und 20. Jahrhundert <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/hessen-im-19-und-20-jahrhundert/alle-eintraege/3887_hessischer-staatsgerichtshof-erklaert-sozialisierung-fuer-rechtsgueltig_hessischer-staatsgerichtshof-erklaert-sozialisierung-fuer-rechtsgueltig_hessischer-staatsgerichtshof-erklaert-sozialisierung-fuer-rechtsgueltig> (aufgerufen am 26.11.2025)
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