Verpflichtung früherer NSDAP-Mitglieder zu Aufräumungs- und Säuberungsarbeiten

 

Ereignis

Was geschah

Ein Befehl der amerikanischen Bezirksmilitärregierung, den der Regierungspräsident in Wiesbaden in der Verordnung Nr. 8 öffentlich bekannt macht, verpflichtet Personen, die zu irgendeiner Zeit Mitglied der NSDAP waren, zu wöchentlich zwölf Stunden Aufräumungs- und Säuberungsarbeiten gegen Entgelt. Ausgenommen bleiben Männer über 60 und Frauen über 40 Jahre sowie Personen, die vom Amtsarzt aus gesundheitlichen Gründen befreit werden. Der von den Arbeitsämtern geleitete Arbeitseinsatz ist zusätzlich zu der Arbeit in einem gegebenenfalls bestehenden Arbeitsverhältnis zu leisten.
(OV)

Bezugsrahmen

Nachweise

Literatur

  • Verordnung Nr. 8

Kalender

M
T
W
T
F
S
S
30
31
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
1
2
3
4
5
6
7
8
9

Nachnutzung

Rechtehinweise

Metadaten: Hessisches Institut für Landesgeschichte, CC BY-SA 4.0
Abbildungen: siehe Angaben beim jeweiligen Digitalisat

Zitierweise

Empfohlene Zitierweise

„Verpflichtung früherer NSDAP-Mitglieder zu Aufräumungs- und Säuberungsarbeiten, 1. August 1945“, in: Hessen im 19. und 20. Jahrhundert <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/hessen-im-19-und-20-jahrhundert/alle-eintraege/2706_verpflichtung-frueherer-nsdap-mitglieder-zu-aufraeumungs-und-saeuberungsarbeiten> (aufgerufen am 26.11.2025)

Kurzform der URL für Druckwerke

https://lagis.hessen.de/resolve/de/edbx/2706