Hogelin, Philipp
Wirken
Lebensorte
Kassel
Leben
Aus der Biografie
Biogramm bei Demandt, Personenstaat
Münzwardein zu Kassel 1502 Juni 101, 1504 August 142, 1505 Juli 113. 1506 Mai 19 nimmt ihn Landgraf Wilhelm II. zum Münzmeister an mit dem Auftrag Goldgulden zu münzen, die auf der einen Seite St. Elisabeth mit der Umschrift: Deum solum adorabis4 und auf der anderen Seite das landgräfliche Wappen zeigen sollen, und zwar in der Mitte den hessischen Löwen, umgeben von den vier Grafschaftswappen5 mit der Umschrift: Wilhelmus dei gratia landgravius Hassiae. Von den ausgemünzten Gulden soll jede Mark 18 ½ Gran Feingold enthalten bei einem ½ Gran Toleranz. [Es folgen weitere, eingehende, genaue Angaben über den Feingehalt und seine Prüfung, über die Abstimmung mit den Münzmeistern der rheinischen Kurfürsten und über das Prägeverfahren, die Anfertigung der Stempel und des Prägewerks sowie die damit verknüpften Aufgaben des Wardeins und der Münzknechte und zwar auch in Beziehung auf die zu prägenden Silbermünzen]6. Hogelin erhält für sein Münzmeisteramt und um sich einen Knecht und Knaben auf eigene Kost für ein Jahr lang halten zu können, 120 fl. Sold und als Proviant 2 MI. Korn sowie 20 Vt. Hafer für ein Pferd, dazu einmal im Jahr für sich und seinen Knecht Hofkleidung. Das Einbecker Bier, das er mit seinen Knechten verbraucht, braucht er nicht zu verzollen. Er und seine Gesellen werden von allen städtischen Lasten befreit; dazu haben sie freien Sitz in der Stadt. Gerät er in Streitigkeiten, sind die landgräflichen Räte zuständig, Anderweitig darf er gerichtlich nicht angesprochen werden, ausgenommen bei peinlichen Sachen. Der Münzmeister, seine Arbeiter, seine Gesellen und sein Gesinde sowie seine Zulieferer erhalten freies Geleit, ausgenommen bei eingestandenen Schulden und diejenigen, die in der Reichsacht sind. Kommt es zwischen den Münzknechten und anderen zu Streit, den Münzmeister und Wardein nicht schlichten können, sind wiederum [nur] die Räte zuständig; alles so, wie auch andere Fürsten und Kurfürsten ihre Münzen gefreit und privilegiert haben7. – Hogelin ist als Münzmeister fernerhin belegt 1507 Oktober 48, 1509 September 219 und 1511 September 210.
Münzwardein zu Kassel 1502 Juni 101, 1504 August 142, 1505 Juli 113. 1506 Mai 19 nimmt ihn Landgraf Wilhelm II. zum Münzmeister an mit dem Auftrag Goldgulden zu münzen, die auf der einen Seite St. Elisabeth mit der Umschrift: Deum solum adorabis4 und auf der anderen Seite das landgräfliche Wappen zeigen sollen, und zwar in der Mitte den hessischen Löwen, umgeben von den vier Grafschaftswappen5 mit der Umschrift: Wilhelmus dei gratia landgravius Hassiae. Von den ausgemünzten Gulden soll jede Mark 18 ½ Gran Feingold enthalten bei einem ½ Gran Toleranz. [Es folgen weitere, eingehende, genaue Angaben über den Feingehalt und seine Prüfung, über die Abstimmung mit den Münzmeistern der rheinischen Kurfürsten und über das Prägeverfahren, die Anfertigung der Stempel und des Prägewerks sowie die damit verknüpften Aufgaben des Wardeins und der Münzknechte und zwar auch in Beziehung auf die zu prägenden Silbermünzen]6. Hogelin erhält für sein Münzmeisteramt und um sich einen Knecht und Knaben auf eigene Kost für ein Jahr lang halten zu können, 120 fl. Sold und als Proviant 2 MI. Korn sowie 20 Vt. Hafer für ein Pferd, dazu einmal im Jahr für sich und seinen Knecht Hofkleidung. Das Einbecker Bier, das er mit seinen Knechten verbraucht, braucht er nicht zu verzollen. Er und seine Gesellen werden von allen städtischen Lasten befreit; dazu haben sie freien Sitz in der Stadt. Gerät er in Streitigkeiten, sind die landgräflichen Räte zuständig, Anderweitig darf er gerichtlich nicht angesprochen werden, ausgenommen bei peinlichen Sachen. Der Münzmeister, seine Arbeiter, seine Gesellen und sein Gesinde sowie seine Zulieferer erhalten freies Geleit, ausgenommen bei eingestandenen Schulden und diejenigen, die in der Reichsacht sind. Kommt es zwischen den Münzknechten und anderen zu Streit, den Münzmeister und Wardein nicht schlichten können, sind wiederum [nur] die Räte zuständig; alles so, wie auch andere Fürsten und Kurfürsten ihre Münzen gefreit und privilegiert haben7. – Hogelin ist als Münzmeister fernerhin belegt 1507 Oktober 48, 1509 September 219 und 1511 September 210.
Nachweise
Fußnoten
- Rechn. I, Kassel Münzmeister (21/25 Bel.). ↑
- Rechn. I, Felsberg (47/8 Bl. 24). ↑
- Rechn. I, Ziegenhain (121/2 Bl. 51, 106): er ritt nach Polen zum Ochsenkauf! ↑
- Vgl. Demandt, Entfremdung und Wiederkehr der Hl. Elisabeth (HJL 22, 1972) S. 130. ↑
- Das waren die Wappen von Katzenelnbogen, Ziegenhain, Nidda und Diez. ↑
- Diese Angaben sind mit ihren münztechnischen Ausdrücken und Angaben so kompliziert, daß nur die Originalwiedergabe des Textes das volle Verständnis der Vorlage ermöglicht. ↑
- Kopiar 13 Nr. 264 und Kopiar 130 Nr. 32. ↑
- Rechn. I, Ziegenhain (121/4 Bl. 115v.): Philipp wird begleitet von dem Sekretär Antonius Alberti, einem Trompeter und dem reitenden Boten Wolf. ↑
- Rechn. I, Kassel Kammerschreiber (12b/3 Bel.). Sein Signet ebd. zu 1508 August 20. ↑
- Rechn. I, Ziegenhain (121/8 Bl. 14): Philips der monzemeister. ↑
Quellen
Literatur
- Demandt, Der Personenstaat der Landgrafschaft Hessen im Mittelalter. Ein „Staatshandbuch“ Hessens vom Ende des 12. bis zum Anfang des 16. Jahrhunderts, Teil 1, Marburg 1981, S. 361, Nr. 1262.
- Demandt, Verfremdung und Wiederkehr der Heiligen Elisabeth, in: Hessisches Jahrbuch für Landesgeschichte 22 (1972), S. 112-161
Nachnutzung
Rechtehinweise
Metadaten: Hessisches Institut für Landesgeschichte, CC BY-SA 4.0
Zitierweise
Empfohlene Zitierweise
„Hogelin, Philipp“, in: Hessische Biografie <https://lagis.hessen.de/de/personen/hessische-biografie/alle-eintraege/20762_hogelin-philipp> (aufgerufen am 11.04.2026)
Kurzform der URL für Druckwerke
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