Verordnung der kurmainzischen Regierung wegen des Schulgeldes der Juden und Errichtung einer Judenschule zu Aschaffenburg und Buchen

HStAD C 4 Nr. 230/8 Bl. 290-291; E 3 E Nr. 5/22; G 23 A Nr. 200 (2), zu Datum  
Laufzeit / Datum
1784
Bearbeitung
Friedrich Battenberg

Stückangaben

Regest

Erlass einer Verordnung der kurmainzischen Landesregierung zu Mainz, wonach diejenigen Juden, die sich zu tüchtigen Untertanen bilden, kein höheres Schulgeld als die christlichen Untertanen zahlen sollen. Da die Juden "zu ihrer eigenen Glückseligkeit gebildet werden sollen, keineswegs aber jene der Gewissensfreyheit derselben den mindesten Zwang" anlegen dürfen, sollen sie je eine Judenschule zu Aschaffenburg und Buchen mit eigenen Judenlehrern erhalten. Außerdem sollen die kurmainzischen Juden Grundstücke erwerben und Ackerbau treiben dürfen.

Enthält

  • Gedrucktes Ausschreiben von 1784 September 27, mit Präsentationsvermerk des Amtes Seligenstadt von 1784 Oktober 11, mit Abschrift und Regest

Nachnutzung

Rechtehinweise

Kommission für die Geschichte der Juden in Hessen, CC BY-SA 4.0

Zitierweise

Empfohlene Zitierweise

„Verordnung der kurmainzischen Regierung wegen des Schulgeldes der Juden und Errichtung einer Judenschule zu Aschaffenburg und Buchen“, in: Quellen zur jüdischen Geschichte <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/quellen-zur-juedischen-geschichte/alle-eintraege/9903_verordnung-der-kurmainzischen-regierung-wegen-des-schulgeldes-der-juden-und-errichtung-einer-judenschule-zu-aschaffenburg-und-buchen> (aufgerufen am 26.11.2025)

Kurzform der URL für Druckwerke

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