Verordnung der Regierung zu Mainz, wonach in den Kurlanden nun ein eigener Rabbiner für die kurmainzischen Juden zuständig sein soll

HStAD C 4 Nr. 230/8 Bl. 129-130; C 4 Nr. 22/1 Bl. 73-74v  
Laufzeit / Datum
1784
Bearbeitung
Friedrich Battenberg

Stückangaben

Regest

Erlass einer Verordnung der kurmainzischen Landesregierung zu Mainz, wonach in den Kurlanden nun ein eigener Rabbiner für die kurmainzischen Juden zuständig sein soll, zu dessen Gehalt die Judenschaft des Unter- und Oberstifts zu zwei bzw. drei Fünftel beitragen solle. zur Judenschaft des Unterstifts sollen die Juden des Vizedomamts, der Stadt Mainz sowie der Oberämter und Ämter Starkenburg, Königstein, Kronberg, Hirschhorn, Hofheim, Rüdesheim, Gernsheim, Lahnstein, Neubamberg, Höchst, [Nieder-]Olm, Eltville und [Gau-]Algesheim gerechnet werden, die zum Judenlandtag in Mainz erscheinen sollen. Die Juden des Oberstifts sollen hingegen zum Judenlandtag in Aschaffenburg kommen.

Enthält

  • Gedrucktes Ausschreiben von 1784 April 29, hier mit Präsentationsvermerk des Amts Seligenstadt von 1784 Mai 17 und Publikationsvermerk von 1784 Mai 25
  • Abschrift des Ausschreibens von 1784 April 29

Nachnutzung

Rechtehinweise

Kommission für die Geschichte der Juden in Hessen, CC BY-SA 4.0

Zitierweise

Empfohlene Zitierweise

„Verordnung der Regierung zu Mainz, wonach in den Kurlanden nun ein eigener Rabbiner für die kurmainzischen Juden zuständig sein soll“, in: Quellen zur jüdischen Geschichte <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/quellen-zur-juedischen-geschichte/alle-eintraege/9837_verordnung-der-regierung-zu-mainz-wonach-in-den-kurlanden-nun-ein-eigener-rabbiner-fuer-die-kurmainzischen-juden-zustaendig-sein-soll> (aufgerufen am 28.11.2025)

Kurzform der URL für Druckwerke

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