Kurmainzische Hypothekenordnung mit der Festlegung, dass von Juden ausgestellte Hypotheken keine besonderen Förmlichkeiten aufweisen sollen

HStAD G 23 A Nr. 200 (2), zu Datum  
Laufzeit / Datum
1785
Bearbeitung
Friedrich Battenberg

Stückangaben

Regest

Erlass einer kurmainzischen Hypothekenordnung, wonach u.a. (§ 22) die von Juden ausgestellten Hypotheken keine besondere Förmlichkeit aufweisen sollen.

Enthält

  • Regest der Verordnung von 1785 Juni 15

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Sachbegriffe

Nachnutzung

Rechtehinweise

Kommission für die Geschichte der Juden in Hessen, CC BY-SA 4.0

Zitierweise

Empfohlene Zitierweise

„Kurmainzische Hypothekenordnung mit der Festlegung, dass von Juden ausgestellte Hypotheken keine besonderen Förmlichkeiten aufweisen sollen“, in: Quellen zur jüdischen Geschichte <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/quellen-zur-juedischen-geschichte/alle-eintraege/8529_kurmainzische-hypothekenordnung-mit-der-festlegung-dass-von-juden-ausgestellte-hypotheken-keine-besonderen-foermlichkeiten-aufweisen-sollen> (aufgerufen am 26.11.2025)

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