Verordnung Landgraf Ernst Ludwig über ein Verkaufsverbot gewalkter Waren für Juden, Krämer und Gängler

HStAD R 1 A Nr. 41/39  
Laufzeit / Datum
1710
Bearbeitung
Friedrich Battenberg

Stückangaben

Regest

Verordnung Landgraf Ernst Ludwigs v. Hessen des Inhalts, dass Krämer, Gängler und Juden keine gewalkten Waren, wie sie von den Strumpfstrickern hergestellt werden, verkaufen dürfen.

Enthält

  • zwei Druckausfertigungen einer Verordnung von 1710 August 20

Nachnutzung

Rechtehinweise

Kommission für die Geschichte der Juden in Hessen, CC BY-SA 4.0

Zitierweise

Empfohlene Zitierweise

„Verordnung Landgraf Ernst Ludwig über ein Verkaufsverbot gewalkter Waren für Juden, Krämer und Gängler“, in: Quellen zur jüdischen Geschichte <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/quellen-zur-juedischen-geschichte/alle-eintraege/8405_verordnung-landgraf-ernst-ludwig-ueber-ein-verkaufsverbot-gewalkter-waren-fuer-juden-kraemer-und-gaengler> (aufgerufen am 26.11.2025)

Kurzform der URL für Druckwerke

https://lagis.hessen.de/resolve/de/qjg/8405