Kurmainzische Anordnung über die notwendige Bestätigung von Verträgen zwischen Juden und Christen vor dem jeweiligen Ortsgericht

HStAD C 1 A Nr. 75 Bl. 369 f.  
Laufzeit / Datum
1711
Bearbeitung
Friedrich Battenberg

Stückangaben

Regest

Kurmainzische Anordnung des Inhalts, dass Verträge zwischen Juden und Christen mit einem Gegenstandswert über 25 fl. vom jeweiligen Ortsgericht zu bestätigen sind.

Enthält

  • Abschrift eines Reskripts an die Beamten des Oberstifts von 1711 April 14

Indizes

Nachnutzung

Rechtehinweise

Kommission für die Geschichte der Juden in Hessen, CC BY-SA 4.0

Zitierweise

Empfohlene Zitierweise

„Kurmainzische Anordnung über die notwendige Bestätigung von Verträgen zwischen Juden und Christen vor dem jeweiligen Ortsgericht“, in: Quellen zur jüdischen Geschichte <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/quellen-zur-juedischen-geschichte/alle-eintraege/8324_kurmainzische-anordnung-ueber-die-notwendige-bestaetigung-von-vertraegen-zwischen-juden-und-christen-vor-dem-jeweiligen-ortsgericht> (aufgerufen am 26.11.2025)

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