Kurmainzische Verordnung über die Zuständigkeit christlicher Zivilobrigkeit bei innerjüdischen Streitigkeiten

HStAD C 4 Nr. 22/1 Bl. 49v; C 4 Nr. 230/3 Bl. 138  
Laufzeit / Datum
1783
Bearbeitung
Friedrich Battenberg

Stückangaben

Regest

Verordnung der kurmainzischen Landesregierung, wonach künftig in innerjüdischen Streitigkeiten "Jud contra Jud", soweit Beglaubigungen (Obsignationen), Inventare und Teilungen betroffen sind sowie in Strafsachen die christliche Zivilobrigkeit zuständig sein soll. Ausgenommen sind lediglich Zeremonialsachen. In der Residenzstadt Mainz bleibt der Rabbiner Richter erster Instanz.

Enthält

  • zwei Abschriften der Verordnung von 1783 Juli 1

Nachnutzung

Rechtehinweise

Kommission für die Geschichte der Juden in Hessen, CC BY-SA 4.0

Zitierweise

Empfohlene Zitierweise

„Kurmainzische Verordnung über die Zuständigkeit christlicher Zivilobrigkeit bei innerjüdischen Streitigkeiten“, in: Quellen zur jüdischen Geschichte <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/quellen-zur-juedischen-geschichte/alle-eintraege/7147_kurmainzische-verordnung-ueber-die-zustaendigkeit-christlicher-zivilobrigkeit-bei-innerjuedischen-streitigkeiten> (aufgerufen am 26.11.2025)

Kurzform der URL für Druckwerke

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