Herbergs- und Wohnrecht der Juden im Reich
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In der am 17. September 1582 zur Schlichtung der Irrungen zwischen der Stadt Augsburg und dem Reichserbmarschall von Pappenheim erlassenen kaiserlichen Ordnung heißt es unter anderem bezüglich der Juden, daß es "dieweil dem Reichsmarschalck die vergleittung derselben von dem bestimbten oder durch offendliche außschreiben prorogirten reichstag von alters gepurt", bei dieser Regelung auch künftig bleiben soll. "Damit aber nit notig sey, jemandt mit ermelten judden widder seinen willen zu beschweren, so solten iden orts zue ihrem underbringen ungeverlich 2 oder 3 hausser an abgelegnen und unachtsamen orten deputirt werden." Sofern ein oder mehrere Juden jedoch mit den Bürgern soweit handelseinig werden, daß diese sie gutwillig herbergen, soll ihnen dies unbenommen sein und den Bürgern von der Stadtobrigkeit weder heimlich noch öffentlich verboten werden.
Da sich von diesem Dekret alle Reichsstädte betroffen fühlen, erheben sie durch ihre Gesandten Einspruch. Bezüglich der Juden erklären sie, daß es wider jedes Herkommen und eine "grosse newerung, beschwerdt und schimpf" ist, daß man ihnen aufgrund der Vergleitung durch den Erbmarschall in den Städten Herberge geben und Häuser einräumen soll, als wenn sie zum Reichstag gehörten oder "gleich andern stenden beschrieben wehren".
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Kommission für die Geschichte der Juden in Hessen, CC BY-SA 4.0
Zitierweise
Empfohlene Zitierweise
„Herbergs- und Wohnrecht der Juden im Reich“, in: Quellen zur jüdischen Geschichte <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/quellen-zur-juedischen-geschichte/alle-eintraege/6543_herbergs-und-wohnrecht-der-juden-im-reich> (aufgerufen am 27.11.2025)
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