Aufnahme und Abzug des Juden Gottschalck zu Assenheim
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Regest
Der Jude Gottschalck aus Altdorf bekundet, daß ihn Graf Philipp von Hanau auf sein Bitten laut im folgenden inserierter Urkunde vom gleichen Tage mit seiner Frau Gutglein gegen eine jährlich zu Martini zu zahlende Bede von 4 fl. zu Assenheim aufgenommen hat. Es ist ihm untersagt, auf liegende Güter, Verschreibungen, Harnisch oder Wehr, Monstranzen, Kelche und blutige Gewänder zu leihen und bei der Beleihung von Fahrhabe darf der Zins nicht mehr als 1 Binger Heller pro Woche und Gulden betragen. "Betrugkliche contract" und die Berechnung von Zinseszins sind ebenfalls nicht erlaubt. Pfandlos gewährte Darlehen müssen in das Judenschuldbuch der Kanzlei Hanau eingetragen werden. Irrungen mit hanauischen Untertanen dürfen nicht vor auswärtige Gerichte gezogen werden, und solange der Schutz dauert, soll Gottschalck sich keinem fremden Herrn verdingen.
Am 25. September 1565 bittet Gottschalck (Götz) in Hanau um die Abzugserlaubnis, weil es ihm die Beschwerungen der Mitherren unmöglich machen, sich und seine neun kleinen Kinder zu ernähren. Er möchte sein Haus verkaufen oder es an einen der beiden derzeit in einem Haus lebenden Assenheimer Juden vermieten, so daß er oder eines seiner Kinder zurückkehren und es wieder übernehmen kann, wenn Hanau sich der Juden wegen mit den Mitherren geeinigt hat.
Die Räte setzen das Abzugsgeld auf 10 fl. fest, untersagen den Verkauf des Hauses, gestatten aber die Vermietung. Was die von Gottschalck erbetene Unterstützung bei der Eintreibung seiner Außenstände angeht, so hat er sich bis zur Schlichtung der Assenheimer Irrungen durch die dazu ernannte kaiserliche Kommission zu gedulden.
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Kommission für die Geschichte der Juden in Hessen, CC BY-SA 4.0
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„Aufnahme und Abzug des Juden Gottschalck zu Assenheim“, in: Quellen zur jüdischen Geschichte <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/quellen-zur-juedischen-geschichte/alle-eintraege/6405_aufnahme-und-abzug-des-juden-gottschalck-zu-assenheim> (aufgerufen am 26.11.2025)
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