Aufnahme der Juden Süßle von Ortenberg und Abraham von Schippach zu Altenhaßlau
Stückangaben
Regest
Am 4. März 1597 bescheinigen die Stolbergischen Befehlhaber zu Ortenberg dem Juden Süßle, der ins Amt Orb übersiedeln will, daß er während der fünfzehn Jahre seines Aufenthalts im Amt Ortenberg keinen Anlaß zur Klage gegeben hat, und erteilen ihm die Abzugserlaubnis. Am 11. März genehmigt auch der hanauische Amtmann den Abzug.
Als 1598 der mainzische Amtmann zu Orb stirbt, bittet Süßle um Wiederaufnahme in der Grafschaft Hanau. Er möchte sich in Altenhaßlau niederlassen und betont, daß er und seine Eltern ohne jede Beanstandung "30 jar continue" in der Grafschaft gelebt haben.
Am 4. Mai 1598 bittet auch der Jude Abraham aus Schippach (Schuppig) in Franken um Aufnahme in Altenhaßlau und erklärt, daß er die bei einem früheren Aufnahmegesuch verlangte, seinerzeit von ihm aber aus Sorge um den Schutz am alten Wohnort nicht eingeholte Abzugserlaubnis jetzt vorlegen kann. In der Tat bekundet Hartmut d. Ä. von Kronberg am 12. Mai, daß er dem Juden Abraham Mayer, der einige Zeit untadelig unter seinem Schutz in Schippach gelebt hat, den Abzug gestattet.
Etwa ein Vierteljahr später wiederholen Abraham aus Schippach bei Klingenberg und Süßle aus dem Amt Orb ihr Aufnahmegesuch. Als sie am 29. Juni eine weitere Supplik übergeben, genehmigt Graf Philipp Ludwig ihre Niederlassung in Altenhaßlau und will diese Zusage auch nicht widerrufen, als seine Räte erhebliche Bedenken anmelden. Vergeblich schlägt der Sekretär vor, die Juden, wenn überhaupt, dann allenfalls in Marköbel aufzunehmen, um nicht die Stadt Gelnhausen, die die Juden ausgewiesen hat, durch die Aufnahme von Abraham und Sußle in Altenhaßlau zu brüskieren. Einer der Räte votiert entsprechend und will, daß Juden nur dort aufgenommen werden, wo sie bereits früher ansässig waren. Er fürchtet zudem, daß ihre Ansetzung in Altenhaßlau dem dort geplanten Kirchenbau abträglich sein könnte und erklärt abschließend, "und laße ich mich in diesem meinem voto durch einige politische ursache, alß etwa deß judenzols, schutzgelts, frondiensten oder brievetragens nicht irren".
Da Graf Philipp Ludwig jedoch fest bleibt, beschließen die Räte am 30. Juni, Abraham und Süßle aufzunehmen.
Etwa um das Jahr 1601 beklagen sich beide bei Räten und Befehlhabern zu Hanau, daß der Schultheiß zu Altenhaßlau vor zwei Jahren aufgrund einer neuen Verordnung, die es bei ihrem Zuzug noch nicht gab, außer dem vereinbarten und von ihnen gezahlten Einzugsgeld noch eine Abgabe von 3 fl. an die Gemeinde verlangt hat. Da ihnen dafür keinerlei "nachbarliche nuzbarkeit" als Gegenleistung angeboten wurde, haben sie die Sache auf sich beruhen lassen, bis der Schultheiß vor einem Jahr 6 fl. verlangt hat. Außerdem will die Gemeinde, die neuerdings gemeine Wächter und Briefträger angestellt hat, die Kosten dafür Abraham und Süßle zusätzlich zu der beim Einzug vereinbarten Ablösungszahlung für die Frondienste anlasten. Da dies alles über ihr Vermögen geht, bitten Abraham und Süßle, es bei den alten Regelungen bleiben zu lassen und ihnen zumindest nicht mehr als 3 fl. abzuverlangen.
Weitere Angaben
Bl. 24v; vgl. auch HStAMarburg, 86 Hanauer Nachträge Nr. 28589
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Kommission für die Geschichte der Juden in Hessen, CC BY-SA 4.0
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„Aufnahme der Juden Süßle von Ortenberg und Abraham von Schippach zu Altenhaßlau“, in: Quellen zur jüdischen Geschichte <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/quellen-zur-juedischen-geschichte/alle-eintraege/6048_aufnahme-der-juden-suessle-von-ortenberg-und-abraham-von-schippach-zu-altenhasslau> (aufgerufen am 26.11.2025)
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