Entscheidung des Deutschen Ordens in Bad Mergentheim über den Streit der fuldischen Juden

HStAM 91 Weltliche Regierung Fulda Nr. 522  
Laufzeit / Datum
1595 Mai 19
Bearbeitung
Uta Löwenstein

Stückangaben

Regest-Typ

Kanzleiniederschrift

Regest

Der Streit der fuldischen Juden wird in Mergentheim wie folgt entschieden:
Der Einnehmer David soll das im Schutzbrief festgelegte jährliche Schutzgeld von 300 fl. weiterhin erheben, jedoch der Judenschaft Rechenschaft ablegen und bei der Eintreibung des Geldes das Vermögen und nicht die Verwandtschaftsverhältnisse der Zahlenden berücksichtigen.
Die Vorgänger sollen weder verwandt noch versippt sein.
Bei Streitigkeiten in jüdischen Sachen, die der Rabbi zu Fulda entscheiden soll, können die Parteien je einen Vertreter benennen, und beide Vertreter haben das Recht, einen Unparteiischen zu wählen, der mit dem Rabbi zusammen "in ceremonialsachen handeln und die ceremonien halten [soll], wie von alterß herkommen", doch haben sich beide nicht im geringsten mit Dingen zu befassen, die vor die Obrigkeit gehören. Auch sollen sie niemand von den Zeremonien ausschließen, der der Obrigkeit anzeigt, was etwa gegen sie geredet, geschrieben oder gehandelt wird.
Deswegen sind auch Wolf und Haym zu rehabilitieren, und ihre Angelegenheit darf bei hoher Strafe nicht mehr vor einen fremden Rabbi gebracht werden. Die Bestrafung dessen, der Gewalt und Vollmacht von Joseph angenommen hat, soll vorbehalten bleiben. Joseph selbst ist wegen seiner Vergehen "des Gotzcasten zu endtsetzen" und binnen vier Wochen aus dem Stift zu weisen.
Der Rabbi kann noch ein Jahr im Amt bleiben, solange der alte Schutz und seine Anstellung durch die Juden dauert; dann soll mit Wissen der Obrigkeit ein neuer gewählt werden. Da der Rabbi jedoch über zwanzig Jahre im Stift gelebt hat, soll er seinen Schutz behalten.
Was die Beschwerde über das zu hoch angesetzte Maß beim Weinschank angeht, so soll das Maß künftig nicht mehr als vier oder fünf Pfennige höher, als es sonst in der Stadt üblich ist, geschätzt werden.
Wegen des Bades soll "das pragisch original" dem Statthalter vorgelegt werden und die Sache dabei ihr Bewenden haben.
Die Angelegenheit mit den falschen Münzen wird gesondert untersucht werden.

Ausstellungsort

Mergentheim

Nachnutzung

Rechtehinweise

Kommission für die Geschichte der Juden in Hessen, CC BY-SA 4.0

Zitierweise

Empfohlene Zitierweise

„Entscheidung des Deutschen Ordens in Bad Mergentheim über den Streit der fuldischen Juden“, in: Quellen zur jüdischen Geschichte <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/quellen-zur-juedischen-geschichte/alle-eintraege/5987_entscheidung-des-deutschen-ordens-in-bad-mergentheim-ueber-den-streit-der-fuldischen-juden> (aufgerufen am 25.11.2025)

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