Klage des durch Lew zur Sichel zu Frankfurt vertretenen Schlam zu Köppern gegen Nicolaus Schneider zu Eckenheim
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Regest
Am 15. März 1588 [n.St.] unterrichtet das Hofgericht Rottweil Nicolaus Schneider zu Eckenheim davon, daß ihn der Frankfurter Jude Lew zur Sichel als Anwalt des Schlam zu Köppern wegen Landfriedensbruchs verklagt hat, weil er Schlam ohne Grund beim Brunnen in der Friedberger Gasse zu Frankfurt mit einem "dratkolben" niedergeschlagen hat, so daß man ihn für tot in die Judengasse bringen und der Barbier wochenlang mit großen Kosten um sein Leben kämpfen mußte. Der Beklagte, der einer Ladung vor das Stadtgericht Frankfurt nicht gefolgt ist, soll am 31. Mai [n.St.] in Rottweil erscheinen. Auf den von den Hanauer Räten ihrem Prokurator zu Rottweil am 14. Mai erteilten Auftrag, die Remission des Verfahrens zu fordern, antworten die Hofrichter ablehnend, "weyl die sach ain gewaltsame" und somit in die Kompetenz des Hofgerichts gehörig ist.
Am 27. Juni [n.St.] unterrichtet der Prokurator die hanauischen Räte davon, daß er wegen Ablehnung der Remission an das Reichskammergericht appelliert, das Hofgericht aber dessen unerachtet die Klage am 12. Juli [n.St.] zur Verhandlung angenommen und Schneider eine Erklärungsfrist bis zum 30. August [n.St.] eingeräumt hat.
Am 19. März 1589 [n.St.] wird dem Hofgericht die Klagschrift des Juden übergeben, in der die bereits früher geäußerten Beschuldigungen wiederholt und hinzugefügt wird, daß Schlam zur Tatzeit in Begleitung des Frankfurter Juden Joseph zur goldenen Gans war. Ferner erklärt der Anwalt des Klägers, daß, nachdem sich Schlams Zustand wider Erwarten gebessert hatte, der Barbier und Schlams Schwager Schneider in Eckenheim aufgesucht haben. Dieser hat sich zu der Tat bekannt und für Barbierlohn und gehabten Schaden 10 fl. angeboten. Gegenüber einem jetzt zu Bockenheim lebenden Zeugen hat er sich geäußert, er sei damals "voll gewesen" und wolle sich mit den Juden vergleichen. Diese waren allerdings nicht willens, sich mit dem "schimpflichen erbieten" von 10 fl. zufriedenzugeben, da der Barbier sich elf Wochen lang um Schlam hatte kümmern müssen und Schlam durch die Verwundung so zugerichtet worden ist, daß es ihm "als einem armen juden zu mercklichem abbruch undt verhinderung, auch grossen schaden undt nachtheil seiner täglichen leibsnarung geraichen thut."
Der Anwalt fordert eine Strafe von 400 fl., Schneiders Ächtung bis zur Bezahlung derselben und eine Anleitung auf seinen Besitz.
Am 14. Juli [n.St.] bestätigt der hanauische Prokurator den Räten den Erhalt ihres Schreibens vom 25. Juni, in dem sie ihm mitgeteilt haben, daß Schneider die Grafschaft eines Totschlags wegen verlassen mußte und sein Besitz konfisziert wurde.
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Kommission für die Geschichte der Juden in Hessen, CC BY-SA 4.0
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„Klage des durch Lew zur Sichel zu Frankfurt vertretenen Schlam zu Köppern gegen Nicolaus Schneider zu Eckenheim“, in: Quellen zur jüdischen Geschichte <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/quellen-zur-juedischen-geschichte/alle-eintraege/5714_klage-des-durch-lew-zur-sichel-zu-frankfurt-vertretenen-schlam-zu-koeppern-gegen-nicolaus-schneider-zu-eckenheim> (aufgerufen am 25.11.2025)
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