Verhandlungen über Außenstände des Juden Ber
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Der Oberamtmann zu Hanau verurteilt Henn Maul von Dorheim als Bürgen seines Schwagers, dem Juden Ber die aus einer Grundschuld von 14 fl. im Laufe von neun Jahren unter Berechnung des erlaubten Zinssatzes von 1 Binger Heller pro Woche und Gulden erwachsene Summe von 41 1/2 fl. bis Ostern [1580] zu bezahlen. Weitere 71 fl. 18 Schilling soll Maul an Stelle von Johann Ebert zu Bauernheim, für den er ebenfalls gebürgt hat, bis zum Peterstag bezahlen.
Peter Knor von Dorheim, von dem Ber nach einer Abrechnung vor dem Dorheimer Schultheiß 27 fl. verlangt, behauptet, die seit einundzwanzig Jahren anstehende Schuld habe ursprünglich nur 18 fl. betragen. Er beschuldigt Ber, dem zwischenzeitlich Zinsen bezahlt wurden, der Landesordnung zuwider Zinseszins verlangt zu haben. Darauf wird beschlossen, den Fall zur erneuten Untersuchung an den Schultheißen zurückzuverweisen. Stimmen Knors Angaben, soll Ber bestraft werden und seiner Forderungen verlustig gehen.
Heinz Dil, der für Heil Moich zu Beienheim gebürgt hat, soll Ber bis zum Peterstag 28 fl. sowie 5 fl. 21 Schilling Zinsen zahlen.
Weitere Angaben
1578-1579 Bl. 310r-311r
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Kommission für die Geschichte der Juden in Hessen, CC BY-SA 4.0
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„Verhandlungen über Außenstände des Juden Ber“, in: Quellen zur jüdischen Geschichte <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/quellen-zur-juedischen-geschichte/alle-eintraege/5182_verhandlungen-ueber-aussenstaende-des-juden-ber> (aufgerufen am 25.11.2025)
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