Vergleich zwischen dem Juden Kopp und Hans Eberth zu Wertheim
Stückangaben
Regest-Typ
Protokolleintrag
Regest
Der Jude Kopp [von Gelnhausen], der am 17. März 1539 mit Hans Eberth zu Wertheim einen von diesem später nicht gehaltenen Vertrag geschlossen hatte, vergleicht sich mit Eberth vor dem hanauischen Oberamtmann und dem Amtmann des Biebergrunds dahin, daß ihm Eberth von den geschuldeten 23 1/2 fl. zu Weihnachten 10 und zu Ostern 1544 13 1/2 fl. geben soll. Zugleich ergeht Weisung an den Zolleinnehmer zu Wertheim, Kopp bei der Eintreibung aller Forderungen, über die vor den hanauischen Behörden ein Vergleich erzielt wurde, zu unterstützen. In allen übrigen Fällen hat er sich auf den auf eine Supplik der Gelnhäuser Juden ergangenen Befehl zu berufen, wonach die Juden ihm Verzeichnisse ihrer Forderungen übergeben sollen, die er zur Prüfung an die Kanzlei Hanau zu schicken hat.
Archivangaben
Altsignatur
Protokolle II Hanau A Nr. 2a Bd. 7/1 Bl. 130.
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Archivkontext
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Rechtehinweise
Kommission für die Geschichte der Juden in Hessen, CC BY-SA 4.0
Zitierweise
Empfohlene Zitierweise
„Vergleich zwischen dem Juden Kopp und Hans Eberth zu Wertheim“, in: Quellen zur jüdischen Geschichte <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/quellen-zur-juedischen-geschichte/alle-eintraege/3739_vergleich-zwischen-dem-juden-kopp-und-hans-eberth-zu-wertheim> (aufgerufen am 26.11.2025)
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