Verbot für die Untertanen des Bornheimer Bergs, bei einem Juden etwas zu borgen
Stückangaben
Regest-Typ
Eintrag im Regierungsprotokoll
Regest
Die Kanzlei Hanau befiehlt dem Zentgrafen zu Nidda, dem Bereiter zu Vilbel und dem Schultheißen zu Bergen, den Untertanen des Bornheimer Bergs bei Strafe an Leib und Gut zu untersagen, bei einem Juden etwas zu borgen oder ihm bis auf weiteren Bescheid etwas an den "wucherlichen schulden" zu bezahlen, doch ist "Anshelmen sein freyheit hierbei furbehalten".
Archivangaben
Altsignatur
Protokolle II Hanau A Nr. 2a Bd. 3 S.318.
Arcinsys-ID
Archivkontext
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Personen
Quellen und Materialien
Nachnutzung
Rechtehinweise
Kommission für die Geschichte der Juden in Hessen, CC BY-SA 4.0
Zitierweise
Empfohlene Zitierweise
„Verbot für die Untertanen des Bornheimer Bergs, bei einem Juden etwas zu borgen“, in: Quellen zur jüdischen Geschichte <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/quellen-zur-juedischen-geschichte/alle-eintraege/3561_verbot-fuer-die-untertanen-des-bornheimer-bergs-bei-einem-juden-etwas-zu-borgen> (aufgerufen am 25.11.2025)
Kurzform der URL für Druckwerke
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