Verbot für die Untertanen des Bornheimer Bergs, bei einem Juden etwas zu borgen

HStAM Protokolle Nr. II Hanau A 2a Bd. 3  
Laufzeit / Datum
1537 November 21
Bearbeitung
Uta Löwenstein

Stückangaben

Regest-Typ

Eintrag im Regierungsprotokoll

Regest

Die Kanzlei Hanau befiehlt dem Zentgrafen zu Nidda, dem Bereiter zu Vilbel und dem Schultheißen zu Bergen, den Untertanen des Bornheimer Bergs bei Strafe an Leib und Gut zu untersagen, bei einem Juden etwas zu borgen oder ihm bis auf weiteren Bescheid etwas an den "wucherlichen schulden" zu bezahlen, doch ist "Anshelmen sein freyheit hierbei furbehalten".

Nachnutzung

Rechtehinweise

Kommission für die Geschichte der Juden in Hessen, CC BY-SA 4.0

Zitierweise

Empfohlene Zitierweise

„Verbot für die Untertanen des Bornheimer Bergs, bei einem Juden etwas zu borgen“, in: Quellen zur jüdischen Geschichte <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/quellen-zur-juedischen-geschichte/alle-eintraege/3561_verbot-fuer-die-untertanen-des-bornheimer-bergs-bei-einem-juden-etwas-zu-borgen> (aufgerufen am 25.11.2025)

Kurzform der URL für Druckwerke

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