Bestimmungen Landgraf Philipps von Hessen im Entwurf eines Judenschutzbriefes

HStAM 17 I. Nr. 79  
Laufzeit / Datum
[1532 vor Mai 28]
Bearbeitung
Uta Löwenstein

Stückangaben

Regest-Typ

Konzept

Regest

Im Entwurf eines Judenschutzbriefes bestimmt Landgraf Philipp von Hessen, daß sich der aufzunehmende Jude für sich selbst, seine Frau, die Kinder und alle, "so ime zusteen oder zusteen mogen", verpflichten muß, keinen Wucher zu treiben und weder mit gestohlenen Waren noch mit solchen, auf die die Zünfte Anspruch haben, zu handeln. Wird ihm gestohlenes Gut angeboten, hat er das sofort den Amtleuten anzuzeigen, andernfalls soll er dem Landgrafen mit seinem Besitz auf Gnade und Ungnade verfallen sein.

Nachnutzung

Rechtehinweise

Kommission für die Geschichte der Juden in Hessen, CC BY-SA 4.0

Zitierweise

Empfohlene Zitierweise

„Bestimmungen Landgraf Philipps von Hessen im Entwurf eines Judenschutzbriefes“, in: Quellen zur jüdischen Geschichte <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/quellen-zur-juedischen-geschichte/alle-eintraege/3447_bestimmungen-landgraf-philipps-von-hessen-im-entwurf-eines-judenschutzbriefes> (aufgerufen am 26.11.2025)

Kurzform der URL für Druckwerke

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