Das Stift Hersfeld bekundet, dass sein Gläubiger bei Nichtzahlung bei Juden Geld aufnehmen darf
Stückangaben
Regest-Typ
Abschrift in einem Kopialbuch des 14. Jahrhunderts; der Eintrag ist gestrichen.
Regest
Abt, Dekan und Konvent des Stiftes Hersfeld bekennen, daß ihnen der Erzbischof von Mainz 100 Goldgulden geliehen und damit den Zehnten bezahlt hat, den das Stift dem Papst schuldete. Das Stift verpflichtet sich, diese 100 Gulden dem Erzbischof bis zum nächstkünftigen Michaelistag zu bezahlen. Geschieht dies nicht, kann der Erzbischof acht Tage nach Ablauf der Frist das Geld zu Lasten des Stifts bei Juden oder Kawerzen erheben (nemen undir juden odir under Cauwerzynern).
Archivangaben
Altsignatur
K 249 Bl. 21v.
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Nachnutzung
Rechtehinweise
Kommission für die Geschichte der Juden in Hessen, CC BY-SA 4.0
Zitierweise
Empfohlene Zitierweise
„Das Stift Hersfeld bekundet, dass sein Gläubiger bei Nichtzahlung bei Juden Geld aufnehmen darf“, in: Quellen zur jüdischen Geschichte <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/quellen-zur-juedischen-geschichte/alle-eintraege/2414_das-stift-hersfeld-bekundet-dass-sein-glaeubiger-bei-nichtzahlung-bei-juden-geld-aufnehmen-darf> (aufgerufen am 25.11.2025)
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