Beschwerde der Juden Joel und Jonas zu Elm über von ihnen geforderte Abgaben an den reformierten Schulmeister ebenda
Stückangaben
Regest
Die Juden Joel und Jonas zu Elm berichten dem reformierten Konsistorium Hanau am 8. September 1780, dass weder sie noch ihre Eltern dem Schulmeister in Elm jemals eine Fruchtabgabe oder einen Laib Brot für das Läuten oder für das Stellen der Uhr gegeben haben und solches bisher auch von keinem Schulmeister gefordert worden ist. Stattdessen zahlen sie der Gemeinde für alle Naturalabgaben und Handdienste, die andere Untertanen leisten müssen, jährlich 2 s. Jetzt aber verlangt der Schulmeister von jedem Juden einen Sechter Korn, einen Sechter Hafer, ein Läutebrot und 3 Albus für das Stellen der Uhr. Sie haben diese Abgaben verweigert, woraufhin sich der Schulmeister an den Amtmann zu Brandenstein gewandt und sich dabei auf eine Verordnung berufen hat, wonach alle Juden im Hessenland diese Abgaben zu entrichten hätten. Da der derzeitige Schulmeister zu Elm vom Konsistorium in Hanau bezahlt wird, wenden sie sich an dieses mit der Bitte, den Schulmeister mit seiner Forderung abzuweisen.
Noch am gleichen Tag, dem 6. September 1780, fordert das Konsistorium einen Bericht des reformierten Pfarrers Hermann zu Elm an. Dieser antwortet am 2. Oktober mit einem Bericht, der am 11. Oktober beim Hanauer Konsistorium eingeht. Danach ist zwar bisher den Juden zu Elm gestattet worden, indem sie sich bisweilen mit einigen, obgleich geringen, Geschencken gelöset haben, allein Pfarr- und Schulcompetenzien, die zeitige Prediger und Schulmeister daselbst berechtigen, das auf ihre bewonten Haußer als Beisaßen haftente Quantum Naturalien oder Geld zu nehmen, denn jene, die Pfarrcompetenz fordert von einem jeden Hintersässen, wes Religion und Condition er sey, insoferne er ein Hauß bewont , ½ Sechter Korn und sovil Hafer; und ebenso die Schulcompetenz 1 Sechter Korn und sovil Hafer, sodenn von jedem Einwoner oder vilmer Besitzer eines Haußes 6 Kreutzer und 1 Leib Brod Glöcknersgebüren vor das Läuten, Uhrstellen, etc., deßen nun sich zum Exempel auch kein römisch-katholischer Einwoner entschlagen kann. Pfarrer Hermann fügt seinem Schreiben eine Abschrift der entsprechenden hessen-kasselischen Landesordnung vom 12. Januar 1762 bei . Das Konsistorium entscheidet daraufhin am 11. Oktober 1780, dass das Gesuch von Joel und Jonas abzulehnen ist.
Weitere Angaben
Zur hessen-kasselischen Landesordnung vom 12. Januar 1762 s. Sammlung fürstlich hessischer Landesordnungen und Ausschreiben, 6. Teil, Cassel 1772, S. 40 – 41.
Archivangaben
Altsignatur
A. L. 1^281 IV Nr. 10
Arcinsys-ID
Archivkontext
Nachweise
Edition
Quellen zur Geschichte der Juden im Hessischen Staatsarchiv Marburg / Nachträge von Uta Löwenstein (ungedruckt), Nr. NL 842.
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Rechtehinweise
Kommission für die Geschichte der Juden in Hessen, CC BY-SA 4.0
Zitierweise
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„Beschwerde der Juden Joel und Jonas zu Elm über von ihnen geforderte Abgaben an den reformierten Schulmeister ebenda“, in: Quellen zur jüdischen Geschichte <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/quellen-zur-juedischen-geschichte/alle-eintraege/14892_beschwerde-der-juden-joel-und-jonas-zu-elm-ueber-von-ihnen-geforderte-abgaben-an-den-reformierten-schulmeister-ebenda> (aufgerufen am 27.11.2025)
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