Angebliche Zollumgehung des Abraham von Wellmich zu St. Goar

HStAM 70 Hessen-Rotenburgische Hofkanzlei Nr. 5704  
Laufzeit / Datum
1653 April 22/ Mai 2
Bearbeitung
Uta Löwenstein

Stückangaben

Regest

Der Jude Abraham zu Wellmich beschwert sich bei der hessischen Kanzlei zu Rheinfels darüber, dass vor ohngefehr 2 Stunden, als ich meiner wenigen Geschäffte halben vom Purpel alhier widerumb zurück in die Stadt gehen wollen, der hießige H[err] Zollschreiber mich beim Kranen ahngefahren undt Zoll von mier begehret. Undt ob ich mich schon uf Ew [er] F[ü]r[stlicher] G[naden] gnedigst ertheilete Freyheidt, undt daß wier iedes Jahr, wie von Alters, derenthalben 1 Goldg[ulden] in die alhierige Kelnerei geben müßen, beruffen, hat er dennoch nicht nachlaßen wollen, sondern mich von der Straßen in den Zoll hineingestoßen, mit sonderlichem Eyfer die Thür zugeschlagen, mir die Handt darzwischen geklemmet, hernacher, mich von einer Ecken zur andern stoßendt, immerhin den Zoll gefordert, auch endtlich solang eingespert gehalten, biß der Nachgänger darzu kommen, in welches Gegenwartt ich Handtgelöbnus thun müssen, entweder den Zoll zu bezahlen oder Ew[er] F[ürstlichen] G[naden] Freyheit ihm ufzulegen, nicht ehender aber weg zu gehen. Weiln dan dießes derselbigen Freiheit allerdings zugegen, der Zollschreiber mich sonsten wohl kennet, das nacher Wellmich gehöre, bittet Abraham crafft ermelten Freiheit undt Schutzes dem Zollschreiber zu befehlen, dass er ihn mit dergleichen ahnfallender Gewalt hinkünfftig verschonen müsse.
Der zu einer Erklärung aufgeforderte Zollschreiber Jacob Fabricius antwortet umgehend auf die ohnwichtige Klage des ausländischen Juden Abraham von Wellmich, dass er den Juden aufgrund des landgräflichen Befehls vom 10. März / 28. Februar zur Entrichtung des schuldigen Zolls aufgefordert habe. Dieser habe sich auf seine Freiheit berufen, aber nichts vorweißen können. Daher habe er es als seine Pflicht betrachtet, ihn in die Zollpforte hereinzuziehen, wo er ihm den erwähnten fürstlichen Befehl habe vorlesen wollen, gestalten ohne das üblichen Herkommens, daß alle frembde Juden, außer denen von Weßel [Wesel] ihren Zoll meinen allerseits gnädigs[ten] fürstlich [en] Herrschafften ahn hiesiger Zollstatt jederzeit entrichten oder widrigenfallß von den Zollbeambten nach Außweiß der Zollregister und offenbahrer Kündlichkeit behöriger Straff gewarten müßen.

Nachweise

Edition

Quellen zur Geschichte der Juden im Hessischen Staatsarchiv Marburg / Nachträge von Uta Löwenstein (ungedruckt), Nr. NL 438.

Nachnutzung

Rechtehinweise

Kommission für die Geschichte der Juden in Hessen, CC BY-SA 4.0

Zitierweise

Empfohlene Zitierweise

„Angebliche Zollumgehung des Abraham von Wellmich zu St. Goar“, in: Quellen zur jüdischen Geschichte <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/quellen-zur-juedischen-geschichte/alle-eintraege/14484_angebliche-zollumgehung-des-abraham-von-wellmich-zu-st-goar> (aufgerufen am 26.11.2025)

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