Kaiserlichen Privileg der Untertanen Kaiser Rudolfs II. nicht mit Juden kontrahieren dürfen, sowie Ungültigkeit etwaiger Kontrakte

HStAD F 3 Nr. 1/14 Bl. 290-297  
Laufzeit / Datum
1601 Oktober 1
Bearbeitung
Friedrich Battenberg

Stückangaben

Regest

Kaiser Rudolf II. bekundet, die gemeine Ritterschaft und der Adel aus den fünf Vierteln im Land zu Schwaben haben ihm ein Privileg Kaiser Ferdinands I. von 1559 August 1 vorgetragen, wonach ihre Untertanen mit Juden nicht kontrahieren dürfen, und daß etwaige Kontrakte von den Richtern als ungültig betrachtet werden sollen. Mit Urk. von 1578 April 13 seien die Privilegien der Ritterschaft generell bestätigt worden. Doch sei ihnen mit diesem Privileg nicht geholfen, da die Untertanen weiter mit Prozessen der Juden beschwert würden. Die Freiheit solle daher dahin erläutert werden, daß von derartigen Kontrakten an keinem Gericht etwas gegen die Untertanen erkannt werden dürfe. Er hat daher aufgrund dieses Vorbringens das Privileg dahin erweitert, daß kein Jude aus diesen Verträgen vor irgendeinem Gericht Acht, Anleite oder sonstige Urteile gegen reichsritterschaftliche Untertanen erlangen darf, bei Strafe des Verlusts von Hauptgut und Kapital sowie 20 Mark lötigen Goldes.

Art

Abschrift (17. Jh.), Pap.

Ausstellungsort

Prag

Indizes

Orte

Nachnutzung

Rechtehinweise

Kommission für die Geschichte der Juden in Hessen, CC BY-SA 4.0

Zitierweise

Empfohlene Zitierweise

„Kaiserlichen Privileg der Untertanen Kaiser Rudolfs II. nicht mit Juden kontrahieren dürfen, sowie Ungültigkeit etwaiger Kontrakte“, in: Quellen zur jüdischen Geschichte <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/quellen-zur-juedischen-geschichte/alle-eintraege/13689_kaiserlichen-privileg-der-untertanen-kaiser-rudolfs-ii-nicht-mit-juden-kontrahieren-duerfen-sowie-ungueltigkeit-etwaiger-kontrakte> (aufgerufen am 26.11.2025)

Kurzform der URL für Druckwerke

https://lagis.hessen.de/resolve/de/qjg/13689