Bestimmungen über die Queckborn Weidegangsrechte bis zur Judeneiche
Stückangaben
Regest
Landgraf Philipp zu Hessen bekundet, daß er sich mit Graf Philipp zu Solms über verschiedene Grenzstreitigkeiten verglichen habe. U. a. wird bestimmt, daß die von Queckborn Weidgangsrechte bis zur Judeneiche, die von Münster in der Judeneiche haben sollen. Jagd- und Holzungsrechte stehen Graf Philipp in der Judeneiche [zwischen Münster und Queckborn] alleine zu.
Datierung
Martinstag
Art
Ausf., Perg., beide Sg. abgef.
Archivangaben
Arcinsys-ID
Archivkontext
Nachweise
Edition
Regestdruck
Solmser Urkunden, Nr. 2733
Siehe auch
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Orte
Personen
Quellen und Materialien
Nachnutzung
Rechtehinweise
Kommission für die Geschichte der Juden in Hessen, CC BY-SA 4.0
Zitierweise
Empfohlene Zitierweise
„Bestimmungen über die Queckborn Weidegangsrechte bis zur Judeneiche“, in: Quellen zur jüdischen Geschichte <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/quellen-zur-juedischen-geschichte/alle-eintraege/13304_bestimmungen-ueber-die-queckborn-weidegangsrechte-bis-zur-judeneiche> (aufgerufen am 25.11.2025)
Kurzform der URL für Druckwerke
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