Bestimmungen über die Queckborn Weidegangsrechte bis zur Judeneiche

HStAD B 9 Nr. 939  
Laufzeit / Datum
1532 November 11
Bearbeitung
Friedrich Battenberg

Stückangaben

Regest

Landgraf Philipp zu Hessen bekundet, daß er sich mit Graf Philipp zu Solms über verschiedene Grenzstreitigkeiten verglichen habe. U. a. wird bestimmt, daß die von Queckborn Weidgangsrechte bis zur Judeneiche, die von Münster in der Judeneiche haben sollen. Jagd- und Holzungsrechte stehen Graf Philipp in der Judeneiche [zwischen Münster und Queckborn] alleine zu.

Datierung

Martinstag

Art

Ausf., Perg., beide Sg. abgef.

Nachnutzung

Rechtehinweise

Kommission für die Geschichte der Juden in Hessen, CC BY-SA 4.0

Zitierweise

Empfohlene Zitierweise

„Bestimmungen über die Queckborn Weidegangsrechte bis zur Judeneiche“, in: Quellen zur jüdischen Geschichte <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/quellen-zur-juedischen-geschichte/alle-eintraege/13304_bestimmungen-ueber-die-queckborn-weidegangsrechte-bis-zur-judeneiche> (aufgerufen am 25.11.2025)

Kurzform der URL für Druckwerke

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