Erweiterung der Freiheit von allen fremden Gerichten auf Judenbürger

HStAD A 14 Nr. 153  
Laufzeit / Datum
1521 Januar 29
Bearbeitung
Friedrich Battenberg

Stückangaben

Regest

Kaiser Karl V. bekundet, daß Bürgermeister, Rat, Bürger und Gemeinde der Reichsstadt Gelnhausen vorgetragen haben, daß sie insbesondere von König Karl IV. [gemäß Urk. von 1350 April 23, Isenburger Urkunden Nr. 551] von allen fremden Gerichten befreit worden seien. Diese Freiheit sei auch von Kaiser Maximilian I. bestätigt worden. Doch erstreckten sich diese Freiheiten nicht auf die bei ihnen seßhaften Juden, weshalb diese vor fremde Gerichte geladen würden. Er [der Kaiser] hat daher die obigen Freiheiten von fremden Gerichten dahin erweitert, daß diese auch "auf dieselben ihre judenbürger" sich erstrecken sollen. Diese dürfen ebenso wie die Christen nicht vor fremde Gerichte gezogen werden, bei Strafe von 20 Goldmark. Dem entgegenstehende Ladungen sollen ungültig sein.

Ausstellungsort

Worms

Enthält

  • Verweis: Kopie einer Abschrift FA Büdingen, U 5436 (Papierlibell, 16. Jh., mit jüngerer Abschrift)

Nachnutzung

Rechtehinweise

Kommission für die Geschichte der Juden in Hessen, CC BY-SA 4.0

Zitierweise

Empfohlene Zitierweise

„Erweiterung der Freiheit von allen fremden Gerichten auf Judenbürger“, in: Quellen zur jüdischen Geschichte <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/quellen-zur-juedischen-geschichte/alle-eintraege/13268_erweiterung-der-freiheit-von-allen-fremden-gerichten-auf-judenbuerger> (aufgerufen am 26.11.2025)

Kurzform der URL für Druckwerke

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