Erweiterung der Freiheit von allen fremden Gerichten auf Judenbürger
Stückangaben
Regest
Kaiser Karl V. bekundet, daß Bürgermeister, Rat, Bürger und Gemeinde der Reichsstadt Gelnhausen vorgetragen haben, daß sie insbesondere von König Karl IV. [gemäß Urk. von 1350 April 23, Isenburger Urkunden Nr. 551] von allen fremden Gerichten befreit worden seien. Diese Freiheit sei auch von Kaiser Maximilian I. bestätigt worden. Doch erstreckten sich diese Freiheiten nicht auf die bei ihnen seßhaften Juden, weshalb diese vor fremde Gerichte geladen würden. Er [der Kaiser] hat daher die obigen Freiheiten von fremden Gerichten dahin erweitert, daß diese auch "auf dieselben ihre judenbürger" sich erstrecken sollen. Diese dürfen ebenso wie die Christen nicht vor fremde Gerichte gezogen werden, bei Strafe von 20 Goldmark. Dem entgegenstehende Ladungen sollen ungültig sein.
Ausstellungsort
Worms
Enthält
- Verweis: Kopie einer Abschrift FA Büdingen, U 5436 (Papierlibell, 16. Jh., mit jüngerer Abschrift)
Archivangaben
Arcinsys-ID
Archivkontext
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Siehe auch
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Personen
Quellen und Materialien
Nachnutzung
Rechtehinweise
Kommission für die Geschichte der Juden in Hessen, CC BY-SA 4.0
Zitierweise
Empfohlene Zitierweise
„Erweiterung der Freiheit von allen fremden Gerichten auf Judenbürger“, in: Quellen zur jüdischen Geschichte <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/quellen-zur-juedischen-geschichte/alle-eintraege/13268_erweiterung-der-freiheit-von-allen-fremden-gerichten-auf-judenbuerger> (aufgerufen am 26.11.2025)
Kurzform der URL für Druckwerke
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