Aufahme Mosse und Bulchen zu Judenbürgern der Stadt Mainz unter Maßgabe von Schutzgeld und anderen Verboten

HStAD C 1 A Nr. 73 Bl. 232-233v  
Laufzeit / Datum
1518 Januar 21
Bearbeitung
Friedrich Battenberg

Stückangaben

Regest

Erzbischof Albrecht von Mainz bekundet, daß er Mosse und Bulchen, Sohn und Tochter des Seligmann, Judenbürgers in der Stadt Mainz "Zum Kaltenbade", zu seinen Judenbürgern in der Stadt Mainz mit der Maßgabe aufgenommen habe, daß diese mit ihrem Gesinde gegen ein jährliches Schutzgeld von zusammen 12 Gulden acht Jahre lang in der Stadt wohnen dürfen. Sie erhalten das Recht, Darlehen gegen einen wöchentlichen Zins von einem Pfennig pro Gulden auszugeben. Doch soll die Pfändung von Kelchen, Meßgewändern, Monstranzen, nassen und blutigen Tüchern verboten sein. Gestohlene Kleinodien oder Kleider sollen nur binnen zweier Monate auf Erfordern zurückgegeben werden müssen, später nicht mehr. Sie sollen vor niemandem zu Recht stehen, außer vor dem Erzbischof, seinem Viztum [im Rheingau] oder dem Rat der Stadt Mainz.

Datierung

Donnerstag nach Sebastianstag

Art

Abschrift (18. Jh.), Pap.

Ausstellungsort

Aschaffenburg

Nachnutzung

Rechtehinweise

Kommission für die Geschichte der Juden in Hessen, CC BY-SA 4.0

Zitierweise

Empfohlene Zitierweise

„Aufahme Mosse und Bulchen zu Judenbürgern der Stadt Mainz unter Maßgabe von Schutzgeld und anderen Verboten“, in: Quellen zur jüdischen Geschichte <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/quellen-zur-juedischen-geschichte/alle-eintraege/13263_aufahme-mosse-und-bulchen-zu-judenbuergern-der-stadt-mainz-unter-massgabe-von-schutzgeld-und-anderen-verboten> (aufgerufen am 28.11.2025)

Kurzform der URL für Druckwerke

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