Aufnahme zum Judenbürger des Juden Smohel zu Eltville und dessen Ehefrau vom Erzbischof Mainz
Stückangaben
Regest
Erzbischof Dietrich von Mainz bekundet, daß er den Juden Smohel zu Eltville und dessen Ehefrau zu seinen Judenbürgern mit der Maßgabe aufgenommen habe, daß diese mit Kindern und Gesinde für zwei Jahre gegen einen jährlichen Zins von 16 Gulden in der Stadt oder in anderen Orten des Erzstifts wohnen dürfen. Er will sie in dieser Zeit rechtlich verantworten, und sie sollen die gleichen Rechte wie andere Judenbürger genießen. Sie sollen nicht gegen ihren Willen zu Darlehen gedrängt werden. Klagen gegen sie sollen nur mit ehrbaren Christen und unversprochenen Juden vorgebracht werden, "als judden recht und gewonheit ist". Beide sollen Kelche, Meßgewand, blutiges Gewand und nasses Tuch nicht beleihen dürfen. Sie sollen nur vor dem Landschreiber im Rheingau oder vor einem jeweiligen Amtmann, in dessen Amt sie gesessen sind, beklagt werden.
Datierung
Samstag nach Invocavit
Art
Reproduktion, Pap.
Ausstellungsort
Worms
Weitere Angaben
Kopie der Abschrift StA Würzburg, Mainzer Ingrossaturbuch Nr. 26 Bl. 181 (Pap., gleichz.)
Archivangaben
Arcinsys-ID
Archivkontext
Siehe auch
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Orte
- Hessische Flurnamen
- Historische Kartenwerke
- Jüdische Friedhöfe
- Historisches Ortslexikon
- Synagogen in Hessen
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Personen
Quellen und Materialien
Nachnutzung
Rechtehinweise
Kommission für die Geschichte der Juden in Hessen, CC BY-SA 4.0
Zitierweise
Empfohlene Zitierweise
„Aufnahme zum Judenbürger des Juden Smohel zu Eltville und dessen Ehefrau vom Erzbischof Mainz“, in: Quellen zur jüdischen Geschichte <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/quellen-zur-juedischen-geschichte/alle-eintraege/13033_aufnahme-zum-judenbuerger-des-juden-smohel-zu-eltville-und-dessen-ehefrau-vom-erzbischof-mainz> (aufgerufen am 26.11.2025)
Kurzform der URL für Druckwerke
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