Kurmainzer Verordnungen zu Rabbinergerichtsbarkeit, Schulbesuch und Schutzgeld, 1683-1792

HHStAW 106 Nr. 153  
Laufzeit / Datum
1683-1792
Bearbeitung
Hartmut Heinemann

Stückangaben

Regest

Kurmainzer Verordnungen zu Rabbinergerichtsbarkeit, Schulbesuch und Schutzgeld sowie Beilegung von Streitigkeiten im Amt Höchst

Enthält u.a.

  • Vergleich zwischen den Judenvorstehern des Amtes Höchst in einem Streit über Höhe und Erstattung der Begräbniskosten besonders bei verstorbenen fremden und armen Juden (1683)
  • Verfahren zur Aufhebung eines in Heddernheim zu Unrecht verhängten Banns wegen Zeremonialstreitigkeiten und Bestrafung der Schuldigen, 1734
  • Bestätigung der Zeremonial-, Zivil- und Strafgerichtsbarkeit des Rabbiners in erster Instanz und des Ordnungs- und Strafrechts der Gemeindevorsteher sowie gleichzeitiges Verbot der Heranziehung christlicher Behörden unter Bezugnahme auf eine Verordnung von 1680, 1685 (Abschrift)
  • Schutzerneuerung für die Judenschaft im Erzstift Mainz durch die Kurfürsten Lothar Franz, 1696, und Philipp Carl, 1732 (Abschriften)
  • Ablieferung von altem Kupfer, Messing und Zinn durch die Juden gegen ein festgesetztes Entgelt zur Ersetzung der während des letzten Krieges verlorengegangenen Kanonen, 1700 (Druck)
  • Erneuerung der Judenordnung des Mainzer Domkapitels für den Ort Heddernheim, 1771
  • Warnung vor der, abweichend vom christlichen Recht, nach mosaischem Recht üblichen Gütertrennung bei Ehepaaren und der sich daraus ergebenden Nichthaftung der Ehefrau im Konkursfalle ihres Mannes außer bei ausdrücklicher Vereinbarung eines gemeinsamen Geschäfts, 1772 (Druck)
  • Einbeziehung des Synagogenstuhls in die gemäß Landrecht zu behandelnde Konkursmasse, 1783 (Druck)
  • Bekräftigung und genauere Ausführung in den Judenordnungen von 1783 und 1784 hinsichtlich der Rabbiner und ihrer Besoldung getroffenen Regelungen trotz vorgetragener Änderungswünsche der Judenschaft, 1784 (Druck)
  • Verbot der Beherbergung in Konkurs geratener Schutzjuden, 1784 (Druck)
  • Verordnung über den Besuch christlicher Schulen durch jüdische Kinder wegen fehlenden Kapitals zur Errichtung eigener Schulen durch die Judenschaft sowie Erlaubnis zum freien Erwerb von Immobilien außer in der Residenz Mainz, 1784 (Druck)
  • Verordnung gegen die vorgefallenen Grundstücksspekulationen durch Juden unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Eigennutzung, 1785 (Druck)
  • Ermahnung zur sorgfältigeren Überprüfung des Inferendums (Mindestvermögens) von Schutzantragstellern wegen der mehrfach rasch eingetretenen Unfähigkeit zur Entrichtung des Schutzgeldes bei neu aufgenommenen Schutzjuden, 1792 (Druck)

Nachweise

Edition

Quellen zur Geschichte der Juden im Hessischen Hauptstaatsarchiv Wiesbaden Ergänzungen 1 [vor 1800] / hrsg. von der Kommission für die Geschichte der Juden in Hessen. Bearbeitet von Hartmut Heinemann, unveröffentlicht, 106 Nr. 153.

Nachnutzung

Rechtehinweise

Kommission für die Geschichte der Juden in Hessen, CC BY-SA 4.0

Zitierweise

Empfohlene Zitierweise

„Kurmainzer Verordnungen zu Rabbinergerichtsbarkeit, Schulbesuch und Schutzgeld, 1683-1792“, in: Quellen zur jüdischen Geschichte <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/quellen-zur-juedischen-geschichte/alle-eintraege/11079_kurmainzer-verordnungen-zu-rabbinergerichtsbarkeit-schulbesuch-und-schutzgeld-1683-1792> (aufgerufen am 26.11.2025)

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