Ereignis

Was geschah

Vor dem Hintergrund der Einführung der kommunalen Selbstverwaltung im Herzogtum Nassau, die den Gemeinden das Recht gab, ihre Angelegenheiten eigenverantwortlich zu regeln, wurde im Dezember 1848 ein neues Gesetz zur Armenpflege erlassen. Bereits vorher hatte es Stimmen gegeben, die die Armenpflege bevorzugt durch die lokalen Behörden organisiert sehen wollten. Bis zu diesem Zeitpunkt waren die Heimatgemeinden der Menschen für die Armenfürsorge zuständig. Laut Gesetz war das Ziel der Armenfürsorge, die Ursachen der Armut zu bekämpfen und im Notfall, Hilfe und Unterstützung zu bieten. Die dazu nötigen Maßnahmen lagen im Ermessen der Behörden, wobei die Aufnahme einer Arbeit das vorrangige Ziel war. Betteln war verboten (wie beispielsweise auch in der Landgrafschaft Hessen-Homburg). Unterstützung erfolgte erst, wenn eventuell unterhaltspflichtige Verwandte nicht in der Lage waren, zu helfen. Die Finanzierung der Maßnahmen erfolgte zum Beginn des 19. Jahrhunderts noch zu einem großen Teil durch Spenden, nach 1848 überwiegend aus den Gemeindekassen. Eine 1863 veröffentlichte Statistik zur Wirtschaft des Herzogtums enthielt Informationen über die Ausgaben für die Armenpflege. Demnach nahmen die Zahlungen an Bedürftige zwischen 1856 und 1860 ab, 1861 war jedoch in einigen Orten wieder ein Anstieg zu verzeichnen. Der Autor erklärte dieses teilweise durch schlechte Ernten, aber seiner Meinung nach war nicht Mangel an Arbeit Ursache für die Bedürftigkeit, sondern vielmehr Unlust am Arbeiten aufgrund der zahlreichen „Unterstützungsanstalten“.
(StF)

Bezugsrahmen

Nachweise

Literatur

Weiterführende Informationen

  • [Gesetz über die Neuordnung der Armenpflege im Herzogtum Nassau vom 18. Dezember 1848; Angaben über die Ausgaben für die öffentliche Armenpflege]

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Metadaten: Hessisches Institut für Landesgeschichte, CC BY-SA 4.0

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