Reichsgericht hebt hessisches Landtagswahlgesetz auf
Ereignis
Was geschah
Der Reichsstaatsgerichtshof in Leipzig erklärt die im hessischen Landtagswahlgesetz vom 27. September eingeführten Sperrklauseln für kleinere Parteien, die unter anderem 7.000 Unterschriften und 5.000 RM Kaution vorschreiben, für verfassungswidrig. Zu den Antragstellern gehörte die NSDAP.
Wie eine Reihe anderer Länder, etwa Hamburg oder Mecklenburg-Strelitz, hatte Hessen im Wahlgesetz vom 27. September 1927 festgelegt, dass bisher nicht im Landtag vertretene Parteien zur Zulassung ihrer Wahlvorschläge mehr als 1.000 Unterschriften und mehrere Tausend Reichsmark als Kaution beibringen mussten. Dagegen hatte diese Splitterparteien wegen der „unzulässigen Beschränkung des Wahlrechts“ vor dem Staatsgerichtshof Klage erhoben. Der Staatsgerichtshof gibt in seiner Entscheidung den klagenden Parteien recht und sieht in den Wahlrechtsbestimmungen eine Verletzung des Wahlgeheimnisse und eine Verletzung der Gleichheit des Wahlrechts. Die angefochtenen Wahlen verlieren damit ihre Gültigkeit.
(OV)
Bezugsrahmen
Nachweise
Literatur
- Schulthess’ Europäischer Geschichtskalender, 1928, S. 193
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Rechtehinweise
Metadaten: Hessisches Institut für Landesgeschichte, CC BY-SA 4.0
Zitierweise
Empfohlene Zitierweise
„Reichsgericht hebt hessisches Landtagswahlgesetz auf, 17. Dezember 1927“, in: Hessen im 19. und 20. Jahrhundert <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/hessen-im-19-und-20-jahrhundert/alle-eintraege/640_reichsgericht-hebt-hessisches-landtagswahlgesetz-auf> (aufgerufen am 25.11.2025)
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