Moderne Verfassung für das Herzogtum Nassau

 

Ereignis

Was geschah

Herzog Friedrich August (1738–1816) und Fürst Friedrich Wilhelm (1768–1816) erlassen für das Herzogtum Nassau durch das „Edikt über die landständische Verfassung“ eine moderne Repräsentativverfassung. Seit dem Rheinbundstaat (12. Juli 1806) gibt es Pläne, die Fürsten und deren Herrschaftsgewalt zu minimieren. Bereits im März 1814 fordert Karl Reichsfreiherr vom und zum Stein (1757–1831) einzelstaatlichen Verfassungen für die neue Bundesgründung. Allerdings verstimmt ihn die Mediatisierung der Dörfer Frücht und Schweighausen durch Nassau sowie dessen Beschlagnahmung seiner Besitzungen, sodass der nassauische Staatsminister Ernst Marschall von Bieberstein (1770–1834) die Idee der Verfassung kritisiert, um die Gunst von Stein zu erlangen. Sowohl Marschall als auch Stein konzipieren im Sommer 1814 eine landständische Verfassung und korrespondieren über deren Ideen. Im Fokus von Stein liegen die persönliche Freiheit sowie die Absicherung des Eigentums, wie auch die aktive Teilnahme des Landtags an Gesetzgebung und Regierung sowie die Durchsetzungskraft der Justiz. Zudem spricht er sich für eine Instanz, einer „Herrenbank“ für den hohen Adel aus. Der Verfassungstext wird schließlich von Hofgerichtsdirektor Harscher von Allmendingen (1766–1827), Geheimrat Ibell (1780–1834) und Marschall formuliert. Die Staatsverwaltung wird neu organisiert, distanziert vom verfassungsmäßigen Eingreifen der Stände, und nimmt nach wenigen Jahren den Betrieb auf. Herzog Wilhelm veranlasst Anfang 1818 die Wahlen, wobei nur 0,6 % der 287.000 Einwohner (also 39 Adelige, 1.448 Grundeigentümer und 128 Gewerbebesitzer) wahlberechtigt sind. Eine nassauische Ständeversammlung wird am 3. März 1818 gefeiert. In der vom 2. September 1814 veröffentlichten Präambel des Verfassungsedikts heben die fürstlichen Landesherren ihre uneingeschränkte Regierungsgewalt mit Verweis auf die Reform der letzten Jahre vor. Darunter zählen die Abschaffung der Fronde und Leibeigenschaft sowie politische und religiöse Freiheiten. Im Edikt selbst wird von Versammlungen der Mitglieder der Landesdeputierten und der Herrenbank gesprochen, wobei Erstere von Geistlichen oder der höheren Lehranstalt, den Land- und Gewerbeeigentümern gewählt und Letzte auf Lebzeiten von den Landständen oder erblich ernannt werden.
(StH)

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Metadaten: Hessisches Institut für Landesgeschichte, CC BY-SA 4.0

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