Neues hessisches Landtagswahlgesetz

 
Bezugsort(e)
Land Hessen
Themenbereich
Politik

Ereignis

Was geschah

Die Landesregierung unter Ministerpräsident Christian Stock (1884–1967; SPD) verkündet das am 14. September beschlossene neue Landtagswahlgesetz (LWG). Das neue Gesetz gilt erstmals für die Landtagswahlen vom 19. November dieses Jahres und löst das bisherige Landtagswahlgesetz von 1946 ab. Dieses von der damaligen Allparteienregierung unter amerikanischer Besatzung beschlossene Gesetz war ausdrücklich nur für die erste Landtagswahl vorgesehen.1
Künftig sollen dem Landtag 80, statt wie bisher 90, Abgeordnete angehören.
Das aktive Wahlrecht besitzen, wie im Gesetz von 1946 auch, alle Personen über 21 Jahren, die seit mindestens drei Monaten in Hessen wohnhaft sind und denen das Wahlrecht nicht durch richterliche Entscheidung aberkannt worden ist. Nicht wahlberechtigt sind außerdem Personen, die aus gesundheitlichen Gründen als unzurechnungsfähig gelten, und Gefängnisinsassen. Das passive Wahlrecht besitzen alle Personen, die seit mindestens einem Jahr in Hessen wohnhaft sind und das fünfundzwanzigste Lebensjahr am Wahltag vollendet haben. Das bisherige System der Mehrpersonenwahlkreise wird durch dieses Gesetz abgeschafft, an ihr Stelle treten 48 Einpersonenwahlkreise. In den Landtag ziehen neben den 48 Gewinnern der Wahlkreise 32 Bewerber über Landeslisten ein. Über Landeslisten können nur Bewerber von Parteien einziehen, die landesweit über fünf Prozent der Stimmen gewonnen haben. Die Verteilung der Landeslistenmandate an die einzelnen Parteien erfolgt dadurch, dass aus den Summen der überschüssigen Stimmen der Wahlkreisgewinner und der Stimmen der Wahlkreisverlierer nach dem D’Hondt-Verfahren 32 Höchstzahlen ermittelt werden. Jede Partei erhält daraufhin soviele Mandate, wie ihr Höchstzahlen zugewisen sind.
Diese Mischung von Mehrheits- und Verhältniswahlrecht war nur durch eine Verfassungsänderung möglich geworden, da die 1946 angenommene nur ein Verhältniswahlrecht vorsah. Diese Änderung war durch einen Volksentscheid am 9. Juli angenommen worden.
(TKi)

Bezugsrahmen

Nachweise

Fußnoten

  1. Frankfurter Allgemeine Zeitung, 26.9.1950, S. 1

Literatur

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Siehe auch

Nachnutzung

Rechtehinweise

Metadaten: Hessisches Institut für Landesgeschichte, CC BY-SA 4.0

Zitierweise

Empfohlene Zitierweise

„Neues hessisches Landtagswahlgesetz, 18. September 1950“, in: Hessen im 19. und 20. Jahrhundert <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/hessen-im-19-und-20-jahrhundert/alle-eintraege/5372_neues-hessisches-landtagswahlgesetz> (aufgerufen am 27.11.2025)

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