Leuchtreklame ist am Henninger Turm zulässig
Ereignis
Was geschah
Nach der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshof in dem Rechtsstreit zwischen der Henninger Brauerei und der Stadt Frankfurt am Main um die Anbringung von Leuchtreklame an dem der Brauerei gehörenden Turm, darf diese ihren Werbeschriftzug ebendort anbringen. Als Begründung hatte die Stadt eine Lichtbelästigung der umliegenden Bevölkerung angeführt und sich auf eine Verordnung, die die Anbringung von Leuchtreklame über 25 Meter untersagt, berufen.1 Bereits im Februar 1963 war der Rechtstreit am Verwaltungsgericht Frankfurt ausgetragen worden. Hierbei hatte die Stadt Frankfurt Recht bekommen und es wurde der Brauerei untersagt, den Werbeschriftzug in 70 Meter Höhe anzubringen.2
(FW)
Bezugsrahmen
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Nachweise
Fußnoten
Literatur
- Frankfurter Allgemeine Zeitung, 28.10.1964, S. 25: Eine Leuchte
- Frankfurter Allgemeine Zeitung, 13.2.1963, S. 14: Keine Leuchtreklame am Henninger-Turm
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Rechtehinweise
Metadaten: Hessisches Institut für Landesgeschichte, CC BY-SA 4.0
Zitierweise
Empfohlene Zitierweise
„Leuchtreklame ist am Henninger Turm zulässig, 27. Oktober 1963“, in: Hessen im 19. und 20. Jahrhundert <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/hessen-im-19-und-20-jahrhundert/alle-eintraege/5246_leuchtreklame-ist-am-henninger-turm-zulaessig> (aufgerufen am 26.11.2025)
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