Gesetz über Unterrichtsgeld- und Lernmittelfreiheit
Ereignis
Was geschah
Der Hessische Landtag beschließt das „Gesetz über Unterrichtsgeld- und Lernmittelfreiheit und Erziehungsbeihilfen“. Das Gesetz stellt fest, dass in Hessen an allen öffentlichen Schulen und Hochschulen Unterrichtsgeldfreiheit besteht und Aufnahme- und Studiengebühren nicht erhoben werden. Diese Unterrichtsgeldfreiheit gilt jedoch nur für deutsche Staatsbürger, die ihren Wohnsitz in Hessen haben oder in einem Land, mit dem Gegenseitigkeit in dieser Frage vereinbart ist. Das Gesetz regelt zugleich die Lernmittelfreiheit an öffentlichen Schulen, nach der Schulbücher und Lernmaterial den Schülern vom Land unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Nach den Bestimmungen über Erziehungsbeihilfen gewährt das Land begabten Schülern Erziehungsbeihilfen, sofern ihre soziale Lage oder die ihrer Eltern oder sonstigen Unterhaltspflichtigen es erfordert.
(OV)
Bezugsrahmen
Indizes
Nachweise
Literatur
- Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I, 1961, Nr. 18 vom 10. Juli 1961, S. 100-102
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Nachnutzung
Rechtehinweise
Metadaten: Hessisches Institut für Landesgeschichte, CC BY-SA 4.0
Zitierweise
Empfohlene Zitierweise
„Gesetz über Unterrichtsgeld- und Lernmittelfreiheit, 28. Juni 1961“, in: Hessen im 19. und 20. Jahrhundert <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/hessen-im-19-und-20-jahrhundert/alle-eintraege/4288_gesetz-ueber-unterrichtsgeld-und-lernmittelfreiheit_gesetz-ueber-unterrichtsgeld-und-lernmittelfreiheit> (aufgerufen am 27.11.2025)
Kurzform der URL für Druckwerke
https://lagis.hessen.de/resolve/de/edbx/4288_gesetz-ueber-unterrichtsgeld-und-lernmittelfreiheit